Norm
JGG 1988 §23 Z1 litbRechtssatz
Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht dem Bezirksgericht, dem entsprechend aber auch dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen JGH Wien in dieser Funktion (§ 22 Abs 1 Z 2 lit b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit b JGG 1988), ein Ausspruch nach Abs 1 Z 4 leg cit nur zu, wenn die Strafe oder der Strafrest das Ausmaß von neun Monaten nicht übersteigt.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0087001 zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014