RS OGH 1989/4/18 15Os36/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

JGG 1988 §23 Z1 litb
JGG 1961 §22 Abs1 Z2 litb
StPO §494a Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 494 a Abs 2 StPO steht dem Bezirksgericht, dem entsprechend aber auch dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen JGH Wien in dieser Funktion (§ 22 Abs 1 Z 2 lit b JGG 1961 = § 23 Z 1 lit b JGG 1988), ein Ausspruch nach Abs 1 Z 4 leg cit nur zu, wenn die Strafe oder der Strafrest das Ausmaß von neun Monaten nicht übersteigt.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0087001 zitiert werden.

Entscheidungstexte

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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