TE OGH 1989/8/8 11Os77/89 (11Os78/89)

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Veröffentlicht am 08.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sieglinde L*** wegen des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.August 1988, GZ 37 Vr 496/88-18, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6.Oktober 1988, AZ 8 Bs 430,431/88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17.Juni 1987, GZ 9 U 429//87-3, wurde Sieglinde L*** des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StPO (richtig: StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Mai 1988, GZ 38 Vr 496/88-9, erging gegen Sieglinde L*** ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Tatzeit: 28. November 1987), und es wurde über sie eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verhängt; ferner wurde gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Nachsicht der zum AZ 9 U 429/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck verhängten Geldstrafe abgesehen. Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe; der Ausspruch, daß vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen werde, blieb unangefochten. In Stattgebung der Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.Juli 1988, AZ 8 Bs 300/88, das Urteil (zur Gänze) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang wurde Sieglinde L*** mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.August 1988, GZ (nunmehr) 37 Vr 496/88-18, des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu 300 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; von der weiteren Anklage wegen des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB wurde sie gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Zugleich faßte das Gericht den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über Sieglinde L*** mit der zitierten Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck verhängten Geldstrafe. Ein Widerruf - so meinte das Landesgericht - verstoße nicht gegen das Verschlimmerungsverbot, weil die Entscheidung in der Gesamtauswirkung für die Angeklagte günstiger sei. Die Angeklagte bekämpfte das Urteil (abermals) mit voller Berufung und den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde. Mit Entscheidung vom 6.Oktober 1988, AZ 8 Bs 430,431/88, gab das Oberlandesgericht Innsbruck sowohl der Berufung der Angeklagten als auch ihrer Beschwerde nicht Folge.

Der Widerrufsbeschluß des Landesgerichtes Innsbruck und dessen Bestätigung durch das Oberlandesgericht Innsbruck stehen nach Meinung der Generalprokuratur mit dem Gesetz nicht im Einklang. Sie begründet dies wie folgt:

"Der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zwar zuzugeben, daß einem unangefochten gebliebenen (positiven oder negativen) Widerrufsbeschluß bei Aufhebung des zugleich ergangenen Urteils - ebenso wie bei einer Strafneubemessung - durch das Rechtsmittelgericht der Boden entzogen ist und das Rechtsmittelgericht daher so vorzugehen hat, als ob auch der Beschluß, der sich mit dem Widerruf befaßt, angefochten worden wäre. Im Fall einer kassatorischen Rechtsmittelentscheidung hat demnach das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, über die Widerrufsfrage neuerlich eine Entscheidung zu fällen. Dabei hat es aber das Verschlimmerungsverbot zu beachten (EvBl. 1988/63; 13 Os 33/88).

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß im ersten Rechtsgang gegen den Ausspruch über das Absehen von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht das Rechtsmittel der Beschwerde nicht ergriffen wurde. Bei Beachtung des Verbotes der reformatio in peius bestand daher im zweiten Rechtsgang keine Möglichkeit, diese Entscheidung zum Nachteil der Angeklagten zu ändern. Bei der Argumentation, die Gesamtauswirkung der Entscheidung sei für die Angeklagte günstiger, weil sich für diese nunmehr bei Zusammenrechnung der urteilsmäßig ausgesprochenen Geldstrafe von 360 Tagessätzen und der aus dem Widerrufsbeschluß resultierenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen ein Strafausmaß ergebe, welches geringer als die im ersten Rechtsgang ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten sei, wurde von den Gerichten verkannt, daß § 494 a StPO zwar auf eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Strafen abzielt, um allfälligen Ratenvollzügen vorzubeugen, aber keineswegs die Bemessung einer Gesamtstrafe anordnet. Daraus folgt, daß die Frage, welche der miteinander zu vergleichenden Straffolgen sich für den Verurteilten günstiger auswirken, beim Widerruf einer bedingten Strafnachsicht anläßlich einer neuen Verurteilung nicht im Sinn einer Gesamtstrafe zu beantworten, sondern hinsichtlich der urteilsmäßig ausgesprochenen Strafe und der beschlußmäßigen Widerrufsentscheidung gesondert zu prüfen ist. Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht, der an die Stelle des Ausspruchs tritt, von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung sei abzusehen, wirkt sich sonach für den Angeklagten stets nachteilig aus. Auf das Ausmaß der Strafe, auf welche in dem Urteil erkannt wird, aus dessen Anlaß der Widerrufsbeschluß ergeht, und dessen Verhältnis zu einer in einem früheren Rechtsgang verhängten Strafe kommt es insoweit nicht an."

Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht hätte nach der dargelegten Rechtsmeinung der Generalprokuratur bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht stattfinden dürfen.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Generalprokuratur stützt ihre Beschwerde im Kern auf die These, daß das Verschlimmerungsverbot nur an den beschlußmäßig ergangenen Widerrufsentscheidungen - gesondert von den jeweiligen urteilsmäßigen Strafaussprüchen - zu messen sei, weil § 494 a StPO zwar eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Strafen, nicht aber die Bemessung einer Gesamtstrafe anordne. Dieser allgemein gehaltenen Formulierung ist zunächst entgegenzuhalten, daß im Fall des § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO (sowohl in der Fassung des BGBl. 605/1987 als auch des BGBl. 242/1989) sehr wohl die Bildung einer Gesamtstrafe angeordnet wird. Richtig ist aber, daß in den hier aktuellen Fällen des § 494 a Abs. 1 Z 2 und 4 StPO der Gesetzgeber von einer Mehrzahl in Art und Höhe gesondert ausgemessener Strafen ausgeht, die im Rahmen der gewünschten "Gesamtregelung" der Straffrage (vgl. 359 der Beilagen XVII.GP, 53) nur dahin zusammenfassend beurteilt werden sollen, ob und in welchem Ausmaß ein Strafvollzug aus Anlaß einer neuerlichen Straftat erforderlich erscheint. Diese Gesamtbetrachtung der Notwendigkeit des gemeinsamen Vollzuges mehrerer Strafaussprüche soll daher ähnlich den Intentionen der Bestimmungen der §§ 43, 43 a StGB die (kriminalpolitisch erwünschten) Sanktionsformen von teilbedingten Strafnachsichten in verschiedenen Variationen (allerdings ohne zeitliche Einschränkungen) auch noch nachträglich ausschöpfbar machen. Diese Regelung ermöglicht ein spezialpräventiv wirksames Strafenkonzept, der Rechtsbrecher wird unter einem damit vertraut gemacht, was insgesamt mit seinen früheren Verurteilungen geschieht (so Foregger-Serini, StPO5, MTA, Anm. II zu § 494 a StPO). Die Entscheidung steht aber in zweifacher Richtung in untrennbarem Zusammenhang mit der neuen Verurteilung. Einerseits kommt ein Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (oder bedingten Entlassung) nur in Frage, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird, anderseits hängt - bei Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldspruches - die Widerrufsentscheidung nach der durch das StRÄG 1987 neugefaßten Bestimmung des § 53 Abs. 1 StGB immer auch davon ab, ob der Vollzug der (vorerst bedingt nachgesehenen) Strafe zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten ist (vgl. dazu auch 359 der Beilagen, 12). Der Oberste Gerichtshof sprach daher - worauf auch die Generalprokuratur hinweist - bereits wiederholt aus, daß nicht nur durch die Aufhebung des Schuldspruches, sondern auch durch die Aufhebung/Änderung des Strafausspruches der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung der Boden entzogen wird und daher auch diese Entscheidung Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu sein hat, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich bekämpft wurde (15 Os 30,31/88 = EvBl. 1988/63, darauf aufbauend 13 Os 33/88, 12 Os 165,166/88, 11 Os 147,154/88 uva). Es empfiehlt sich daher - was hier unterlassen wurde -, in derartigen Fällen auch die Widerrufsentscheidung (gleich dem Strafausspruch) formell aufzuheben.

Sieht man die vom Gesetzgeber gewünschte Gesamtregelung des Vollzuges mehrerer Strafurteile im aufgezeigten Sinn, bleibt bei Beurteilung der Frage des Verbotes der reformatio in peius für eine gesonderte Prüfung der einzelnen Strafaussprüche kein Raum. Die Entscheidung, ob die bedingte Nachsicht einer geringen Geldstrafe zu widerrufen ist oder ob vom Widerruf abgesehen werden kann, hängt nämlich davon ab, ob die im neuen Verfahren verhängte Strafe allein zur Erfüllung des Strafzwecks ausreicht, oder ob es zusätzlich der Vollziehung der (schon früher ausgesprochenen) Geldstrafe bedarf. Das wieder wird davon beeinflußt, ob nunmehr eine (unbedingte) Freiheitsstrafe oder eine (unbedingte) Geldstrafe verhängt wurde. Lautet das neue Urteil - wie hier - auf die grundsätzlich mildere Strafart der Geldstrafe (siehe hiezu SSt. 43/58 verst. Senat, SSt. 46/82, 55/89 ua), kann der Vergleich der vom Gesetzgeber angestrebten Gesamtregelung der offenen Sanktionen in zwei Rechtsgängen eben nur in der zusammenschauenden Beurteilung sowohl des neuen Strafausspruches als auch der früheren (allenfalls nunmehr zu vollziehenden) Strafen hergestellt werden. Hiebei ist aber der Meinung des Landesgerichtes und auch des Oberlandesgerichtes Innsbruck beizutreten, daß eine unbedingte Geldstrafe von 400 (360 plus 40) Tagessätzen milder ist als eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E18212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00077.89.0808.000

Dokumentnummer

JJT_19890808_OGH0002_0110OS00077_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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