Norm
StPO §494a Abs2Rechtssatz
Vorbehaltsentscheidung. Die Unterlassung des in § 494a Abs 2 letzter Satz StPO vorgeschriebenen Ausspruchs, dass - weil das erkennende Gericht im Hinblick auf eine Diskrepanz zu der ihm zustehenden Strafbefugnis eine Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen darf (§ 494a Abs 2 erster und zweiter Satz StPO) - die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme, ist sanktionslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111830Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010