RS OGH 1999/3/9 14Os20/99, 13Os123/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
beobachten
merken

Norm

StPO §494a Abs2

Rechtssatz

Vorbehaltsentscheidung. Die Unterlassung des in § 494a Abs 2 letzter Satz StPO vorgeschriebenen Ausspruchs, dass - weil das erkennende Gericht im Hinblick auf eine Diskrepanz zu der ihm zustehenden Strafbefugnis eine Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen darf (§ 494a Abs 2 erster und zweiter Satz StPO) - die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme, ist sanktionslos.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 20/99
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 14 Os 20/99
  • 13 Os 123/09a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 123/09a
    Auch; Beisatz: Bloß deklarative Bedeutung der Vorbehaltsentscheidung, wenn dem Gericht nicht ein Absehen vom Widerruf geboten erscheint (WK-StPO § 494a Rz 6). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111830

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten