RS OGH 1999/3/9 14Os20/99, 15Os138/99, 12Os103/00 (12Os104/00, 12Os105/00), 12Os126/03 (12Os127/03,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

StPO §494a Abs1 Z4
StPO §494a Abs2
StPO §494a Abs3
StPO §495 Abs1

Rechtssatz

Kein Widerruf ohne Anhörung des Angeklagten. Diesfalls keine Vorbehaltsentscheidung. Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. Ist diese nicht möglich, weil das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird, so bedarf es nicht des Ausspruches, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme. Die bezügliche Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt und eine zu Analogie Anlass gebende planwidrige Regelungslücke liegt ersichtlich (arg "sonach") nicht vor. Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130; gegenteilig: RZ 1999/14, 11 Os 70/94).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 20/99
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 14 Os 20/99
  • 15 Os 138/99
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 15 Os 138/99
    Vgl auch; Beisatz: Ist das Gericht zur Anhörung nicht in der Lage und fällt es ein Abwesenheitsurteil, dann kommt die Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 3 oder 4 StPO dem sonst nach § 495 Abs 1 StPO zuständigen Gericht zu (SSt 60/17; EvBl 1992/130; 14 Os 20/99 = EvBl 1999/153). (T1)
  • 12 Os 103/00
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 12 Os 103/00
    Auch; nur: Die Entscheidungskompetenz geht vielmehr ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf (SSt 60/17, EvBl 1992/130). (T2)
    Beisatz: Ein Ausspruch nach § 494a Abs 1 StPO setzt grundsätzlich die Anhörung des Anklägers, des Angeklagten und (gegebenenfalls) des Bewährungshelfers sowie (in jedem Fall) die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung oder zumindest in die Abschrift des früheren Urteils voraus. (T3)
  • 12 Os 126/03
    Entscheidungstext OGH 15.01.2004 12 Os 126/03
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 12 Os 99/05h
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 12 Os 99/05h
    Auch; nur: Die Anordnung des § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist ausdrücklich nur auf die Fälle des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle beschränkt. Die Entscheidungskompetenz geht ex lege auf das in § 495 Abs 1 StPO bezeichnete Gericht über, ohne dass es einer Vorbehaltsentscheidung bedarf. (T4)
  • 13 Os 106/06x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 106/06x
    Auch; nur: Voraussetzung einer Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO ist unter anderem die Anhörung des Angeklagten. (T5)
    Beis wie T1
  • 13 Os 109/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
    Vgl auch; Beisatz: § 494a Abs 2 letzter Satz StPO ist auf die Fälle sachlicher Unzuständigkeit beschränkt. (T6)
  • 11 Os 177/10d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2011 11 Os 177/10d
    Vgl; Beisatz: Hier: Zwingend vorgeschriebenem Formerfordernis der Einsichtnahme in die Vorstrafakten oder in eine Urteilsabschrift (§ 494a Abs 3 StPO) wurde nicht entsprochen. (T7)
  • 12 Os 142/12t
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 12 Os 142/12t
    Vgl auch
  • 14 Os 150/13k
    Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 150/13k
    Vgl
  • 11 Os 9/18k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 11 Os 9/18k
    Auch; Beisatz: Hier enthielt nicht einmal die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung einen Hinweis, dass diese auch als Ladung zur Äußerung zum (im Strafantrag nicht beantragten) Widerruf anzusehen wäre. (T8)
  • 14 Os 86/18f
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 86/18f
    Auch
  • 12 Os 16/19y
    Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 16/19y
    Beis wie T7
  • 15 Os 18/21t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 15 Os 18/21t
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111829

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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