Norm
StPO §494a Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des letzten Satzes des § 494a Abs 2 StPO, wonach die Entscheidung über den Widerruf im Falle sachlicher Unzuständigkeit dem Gericht vorzubehalten ist, dem diese Entscheidung sonst zukäme, ist als Verweisung auf die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 495 Abs 1 und 2 StPO, 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 und 179 Abs 1 StVG (idF StRÄG 1987) aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101956Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010