Norm
StPO §494a Abs1Rechtssatz
a) Ist dem erkennenden Gericht eine Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer früheren bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs 1 StPO nicht möglich, weil ihm trotz zeitgerechter Anforderung weder der Akt über die frühere Verurteilung noch eine Abschrift des früheren Urteils, worin kraft zwingender Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO vor Widerrufsentscheidung Einsicht zu nehmen ist, übermittelt wurde, so hat ein - gemeinsam mit dem Urteil zu verkündender - Beschluß über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw. über ein Absehen hievon zu unterbleiben und ist - unter Abstandnahme einer Vertagung der Hauptverhandlung - das Urteil zu fällen.
b) In einem solchen Fall zulässiger
Urteilsfällung kommt die Entscheidung über den allfälligen Widerruf der früheren bedingten Strafnachsicht nicht mehr dem über die neue Straftat erkennenden Gericht, sondern jenem Gericht zu, das die bedingte Nachsicht ausgesprochen hat (§ 495 StPO), und zwar ohne Fassung eines Vorbehaltsbeschlusses gemäß § 494 a Abs 2, letzter Satz, StPO, der nur für Fälle strafausmaßbedingter sachlicher Unzuständigkeit vorgesehen ist.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 29 Kt 177/99-169 (29 Kt 178/99, 29 Kt 179/99). Diese ist nunmehr unter RW0000604 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000127Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011