RS OGH 1996/8/29 19Bs309/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
beobachten
merken

Norm

StPO §494a Abs1
StPO §494a Abs2 letzter Satz
§494a Abs3
StPO §494b
StPO §495

Rechtssatz

a) Ist dem erkennenden Gericht eine Entscheidung über den allfälligen Widerruf einer früheren bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs 1 StPO nicht möglich, weil ihm trotz zeitgerechter Anforderung weder der Akt über die frühere Verurteilung noch eine Abschrift des früheren Urteils, worin kraft zwingender Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO vor Widerrufsentscheidung Einsicht zu nehmen ist, übermittelt wurde, so hat ein - gemeinsam mit dem Urteil zu verkündender - Beschluß über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw. über ein Absehen hievon zu unterbleiben und ist - unter Abstandnahme einer Vertagung der Hauptverhandlung - das Urteil zu fällen.

 

b) In einem solchen Fall zulässiger

Urteilsfällung kommt die Entscheidung über den allfälligen Widerruf der früheren bedingten Strafnachsicht nicht mehr dem über die neue Straftat erkennenden Gericht, sondern jenem Gericht zu, das die bedingte Nachsicht ausgesprochen hat (§ 495 StPO), und zwar ohne Fassung eines Vorbehaltsbeschlusses gemäß § 494 a Abs 2, letzter Satz, StPO, der nur für Fälle strafausmaßbedingter sachlicher Unzuständigkeit vorgesehen ist.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 29 Kt 177/99-169 (29 Kt 178/99, 29 Kt 179/99). Diese ist nunmehr unter RW0000604 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000127

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten