Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im § 53 Abs 1 StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese - nur einmal mögliche - Sanktion noch nicht verbraucht, die bedingte Strafnachsicht oder -entlassung mit anderen Worten noch nicht rechtskräftig widerrufen wurde.
Folgerichtig sieht das Gesetz einen Vorbehaltsbeschluss (§ 494a Abs 2 StPO) für Fälle, in denen wegen einer anderen Tat bereits eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gefasst wurde, nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121629Dokumentnummer
JJR_20061220_OGH0002_0130OS00122_06Z0000_001