RS OGH 2006/12/20 13Os122/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Norm

StGB §53 Abs1
StPO §494a Abs1
StPO §494a Abs2
7.ZPMRK Art4
StPO XX.Hauptstück

Rechtssatz

Indem jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den im § 53 Abs 1 StGB genannten Widerrufsgrund bildet und es sich dabei um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt, die nur je (auch) dieselbe Sanktion zur Folge haben können, ist je gesondert eine eigene Widerrufsentscheidung zu treffen, so lange diese - nur einmal mögliche - Sanktion noch nicht verbraucht, die bedingte Strafnachsicht oder -entlassung mit anderen Worten noch nicht rechtskräftig widerrufen wurde.

Folgerichtig sieht das Gesetz einen Vorbehaltsbeschluss (§ 494a Abs 2 StPO) für Fälle, in denen wegen einer anderen Tat bereits eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Widerrufsentscheidung gefasst wurde, nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121629

Dokumentnummer

JJR_20061220_OGH0002_0130OS00122_06Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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