Norm: DSt §35DSt §51 Abs4StPO §427 Abs3
Rechtssatz: Nach § 51 Abs 4 DSt iVm § 35 DSt kann ein Disziplinarbeschuldigter gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Erkenntnis des Disziplinarrats Einspruch erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen – an den Obersten Gerichtshof. Da gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, gibt es in diesem Zusam... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Angeklagten Karl K***** ergangenen, jeweils in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Jelena A***** (gemäß § 214 FinStrG) sowie einen Teilfreispruch des Helmut H***** (gemäß § 259 Z 2 und Z 3 StPO) umfassenden Urteil wurde Karl K***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, teilweise als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (A./1./a./, A./2./a./ und A./3./a./), sowie der Abgabenhinterziehung nach §... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil (§ 427 Abs 1 StPO) wurde Christian Z***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) wurde Christian Z***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Wien von Jänner 1996 bis Dezember 1999 fortgesetzt vorsätzlich als abgaben... mehr lesen...
Gründe: Im Verfahren AZ 28 Ur 60/02a des Landesgerichtes Feldkirch leitete der Untersuchungsrichter - einem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend - mit Beschluss vom 5. Juni 2002 die Voruntersuchung gegen Rene K***** wegen „§§ 27/1, 28/2 SMG" ein (S 1). In der dem Beschluss zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens Feldkirch vom 27. Mai 2002 wurde dem Beschuldigten unter „Darstellung der Tat" (zusammengefasst) vorgeworfen, er habe von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 in Feld... mehr lesen...
Gründe: Am 12.September 1997 fand beim Landesgericht Salzburg die Hauptverhandlung über die von der Staatsanwaltschaft gegen Reinhardt Stefan T***** erhobene Anklage wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG statt. Dem am 6.August 1991 (ON 10) bereits vom Gericht vernommenen, in Deutschland wohnhaften Angeklagten Reinhardt Stefan T***** war die Ladung am 26.August 1997 (S 1 s/I) persönlich zugestellt w... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §35DSt 1990 §77StPO §427 Abs3 CStPO §459StPO §478
Rechtssatz: Ein Abwesenheitsurteil in der Bedeutung der §§ 459 und 478 StPO, welches mit Berufung aber auch mit Einspruch angefochten werden kann, liegt immer dann vor, wenn das Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt und verkündet wird, soweit dies nicht auf einer sitzungspolizeilichen Maßnahme (§ 234 StPO) beruht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 ÜbsStPO §427 Abs3 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 427 Abs 3 StPO A Unabweisbares Hindernis B Rechtszug gegen Abwesenheitsurteile C Sonstiges Informationen zu § 427 Abs 3 StPO Verweisungen: Zu A vgl Entscheidungen zu § 364 StPO. Zu B vgl Entscheidungen zu § 478 StPO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102539 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses muss vom Einspruchswerber nicht nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden. Entscheidungstexte 13 Os 170/94 Entscheidungstext OGH 30.11.1994 13 Os 170/94 11 Os 19/05m Entscheidungstext OGH 07.06.2005 11 Os 19/05m Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Vertagungsantrag kein Einspruchsgrund (so schon SSt 31/112). Entscheidungstexte 13 Os 80/82 Entscheidungstext OGH 09.09.1982 13 Os 80/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0101599 Dokumentnummer JJR_19820909_OGH0002_0130OS00080_8200000_001 mehr lesen...
Norm: StPO §292StPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Nach Aufhebung des Abwesenheitsurteils gemäß § 292 StPO wird der noch nicht erledigte Einspruch dagegen gegenstandslos. Entscheidungstexte 11 Os 165/81 Entscheidungstext OGH 04.11.1981 11 Os 165/81 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100635 D... mehr lesen...
Gründe: I./ Aus dem Akt AZ. 9 E Vr 128/81 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. April 1981, GZ. 9 E Vr 128/81-12, wurde der Kraftfahrer Dieter A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 12, 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. (als Beteiligter im Sinn des 2. Falles des § 12 StGB.) schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Hauptverhandlung... mehr lesen...
Norm: StPO §286StPO §427 Abs3
Rechtssatz: Wurde die Vorladung zum Gerichtstag irrig an den seinerzeit beigegebenen Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO, dessen Auftrag bereits gemäß § 44 Abs 2, 2.Satz, StPO erloschen war, statt an den Wahlverteidiger gerichtet und der Gerichtstag sohin faktisch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, so kann gegen das darin gefällte Urteil des OGH in Analogie zu § 427 Abs 3 StPO ein - innerhalb der dort festge... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 CStPO §478
Rechtssatz: Auch ein nicht (oder sachlich nur in Richtung einer Berufung) ausgeführter Einspruch ist zu behandeln. Entscheidungstexte 13 Os 109/78 Entscheidungstext OGH 04.08.1978 13 Os 109/78 Veröff: EvBl 1979/67 S 193 = RZ 1978/116 S 224 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §427 Abs3 B
Rechtssatz: Zur Rechtsmittelbelehrung eines Abwesenheitsurteils gehört auch die Mitteilung an den Verurteilten, inwieweit sein Verteidiger bei Rechtsmittelanmeldung bereits die in § 285 a Z 2 genannten Tatumstände angeführt hat. Entscheidungstexte 11 Os 20/77 Entscheidungstext OGH 11.03.1977 11 Os 20/77 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Hindernisse rechtlicher Art sind tatsächlichen Umständen gleichzustellen. Entscheidungstexte 11 Os 6/76 Entscheidungstext OGH 06.08.1976 11 Os 6/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101601 Dokumentnummer JJR_19760806_OGH0002_0110OS00006_76000... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 allgDSt 1872 §46 Abs1StPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Im Disziplinarverfahren ist zwar ein Einspruch gegen ein in Abwesenheit ergangenes Erkenntnis nicht vorgesehen, jedoch bedeutet dies keineswegs, daß eine Verletzung des erwähnten Grundsatzes nicht geltend gemacht werden kann. Der in Abwesenheit Verurteilte kann dies vielmehr in seiner Berufung tun. Entscheidungstexte Bkd 35/75... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z3StPO §427 Abs1StPO §427 Abs3 BStPO §478
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Abwesenheitsurteiles nach dem Abs 1 und dem Abs 3 des § 427 StPO sind von Grund auf verschieden. Der Einspruch nach dem § 427 Abs 3 StPO ist (nur) auf die Beseitigung der Ungehorsamsfolge nach dem § 427 Abs 1 StPO gerichtet, die den Angeklagten zwar formalrechtlich einwandfrei, materiell jedoch ungerechtfertigt traf. Der Mange... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Die mildere Fassung "unabweisbares Hindernis" im Gegensatz zur Wendung "unabwendbare Umstände" im § 364 StPO deutet darauf hin, daß bei Beurteilung des Entschuldigungsgrundes nach § 427 Abs 3 StPO ein milderer, den individuellen Verhältnissen Rechnung tragender Maßstab anzulegen ist. Entscheidungstexte 12 Os 58/74 Entscheidungstext OGH 11.06.1974 1... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Daß das Urteil nicht dem Angeklagten persönlich, sondern seinem Verteidiger zugestellt wurde, beeinträchtigt die Wirksamkeit des erhobenen Einspruches nicht. Entscheidungstexte 9 Os 73/72 Entscheidungstext OGH 02.11.1972 9 Os 73/72 12 Os 125/83 Entscheidungstext OGH 13.10.1983 12 Os 125/83 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Bloße Aufsichtpflicht und Obsorgepflicht einer Angeklagten für ihre Kleinkinder kein "unabweisbares Hindernis". Entscheidungstexte 9 Os 23/72 Entscheidungstext OGH 16.03.1972 9 Os 23/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101630 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: War der Angeklagte wegen fieberhafter Darminfektion - ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 427 Abs 3 StPO - gehindert, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, so ist es bedeutungslos, daß er wegen seiner Erkrankung vergaß, das Gericht zu benachrichtigen und um Vertagung der Hauptverhandlung anzusuchen. Entscheidungstexte 11 Os 241/71 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs1StPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Ein erfolgreicher Einspruch eines Angeklagten gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Strafurteil (§ 427 Abs 3 StPO) steht der Anwendung des § 290 Abs 1 StPO in Ansehung dieses Angeklagten aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde eines anderen Angeklagten nicht entgegen. Entscheidungstexte 11 Os 102/70 Entscheidungstext OGH 29.10.1971 11 ... mehr lesen...
Norm: StPO §292StPO §427 Abs3 BStPO §459
Rechtssatz: Die Aufhebung des mit mehrfachen Gesetzesverletzungen behafteten Beschlusses, der zur Aufhebung des gegen den Beschuldigten ergangenen Abwesenheitsurteiles geführt hat, bedeutet noch keinen Nachteil für den Beschuldigten. Entscheidungstexte 10 Os 232/71 Entscheidungstext OGH 29.10.1971 10 Os 232/71 Veröff: EvBl 1972/140 S 246 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: In der Regel liegt kein Wiedereinsetzungsgrund (im Sinne einer Stattgebung des Einspruches gegen das Abwesenheitsurteil) vor, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung wegen beruflicher Verhinderung nicht erschienen ist, sofern der von ihm vor der Hauptverhandlung wegen dieser beruflichen Verhinderung gestellte Vertagungsantrag als unbegründet abgewiesen wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Das Abwesenheitsurteil ist als eine Rechtsfolge eines Ungehorsams gegenüber einem richterlichen Befehl zu werten. Ein Verhalten, das sich nicht als Ungehorsam darstellt, soll durch Ungehorsamsfolgen nicht getroffen werden. Ungehorsam, also bewußte und gewollte Nichtfolgeleistung gegenüber einem richterlichen Befehle, läßt sich jedoch dann nicht annehmen, wenn der Befehlsempfänger der Meinung ist, daß dieser Be... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §427 Abs3
Rechtssatz: Die Rechtsfolge, daß bei Ausbleiben von der über erfolgreichen Einspruch neuerlich angeordneten Hauptverhandlung das durch Einspruch angefochtene Urteil dem Angeklagten gegenüber als rechtskräftig anzusehen ist, muß in der neuerlichen Ladung zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidungstexte 12 Os 222/70 Entscheidungstext OGH 09.12.1970 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 CStPO §478
Rechtssatz: Selbst das schuldhafte Unterlassen eines Vertagungsantrages beeinträchtigt nicht das Einspruchsrecht nach § 478 StPO. Entscheidungstexte 10 Os 261/69 Entscheidungstext OGH 09.12.1969 10 Os 261/69 Veröff: EvBl 1970/188 S 303 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS01... mehr lesen...
Norm: StPO §282 Abs1 AaStPO §283 Abs1StPO §344StPO §354StPO §427 Abs3 B
Rechtssatz: Zur Erhebung des Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil ist nur der Angeklagte, nicht aber sind die in § 282 Abs 1 StPO angeführten Personen, legitimiert. Entscheidungstexte 9 Os 173/69 Entscheidungstext OGH 13.11.1969 9 Os 173/69 Veröff: SSt 40/54 = RZ 1970,98 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Fahrplan falsch gelesen - "unabweisbares Hindernis"; Taxi Bregenz - Feldkirch ist (einem Schlossergesellen) unzumutbar. Entscheidungstexte 10 Os 10/68 Entscheidungstext OGH 29.03.1968 10 Os 10/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0101624 Dokumentnumme... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Dem Einspruch gegen ein Strafurteil ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis (zB Naturereignis, plötzliche Erkrankung, nicht gehörige Zustellung der Ladung oder ein anderer, gleichbedeutender Zufall, nicht aber "ein beträchtlicher Zeitverlust und Geldverlust") abgehalten wurde, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...