Norm
StPO §281 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Abwesenheitsurteiles nach dem Abs 1 und dem Abs 3 des § 427 StPO sind von Grund auf verschieden. Der Einspruch nach dem § 427 Abs 3 StPO ist (nur) auf die Beseitigung der Ungehorsamsfolge nach dem § 427 Abs 1 StPO gerichtet, die den Angeklagten zwar formalrechtlich einwandfrei, materiell jedoch ungerechtfertigt traf. Der Mangel ordnungsgemäßer Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung ist demnach nicht mit Einspruch, sondern mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099098Dokumentnummer
JJR_19750620_OGH0002_0130OS00067_7500000_001