Norm
StPO §427 Abs3 ARechtssatz
Dem Einspruch gegen ein Strafurteil ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis (zB Naturereignis, plötzliche Erkrankung, nicht gehörige Zustellung der Ladung oder ein anderer, gleichbedeutender Zufall, nicht aber "ein beträchtlicher Zeitverlust und Geldverlust") abgehalten wurde, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0101605Dokumentnummer
JJR_19670331_OGH0002_0100OS00057_6700000_001