RS OGH 1967/3/31 10Os57/67, 14Os13/98 (14Os37/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1967
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Norm

StPO §427 Abs3 A

Rechtssatz

Dem Einspruch gegen ein Strafurteil ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis (zB Naturereignis, plötzliche Erkrankung, nicht gehörige Zustellung der Ladung oder ein anderer, gleichbedeutender Zufall, nicht aber "ein beträchtlicher Zeitverlust und Geldverlust") abgehalten wurde, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 57/67
    Entscheidungstext OGH 31.03.1967 10 Os 57/67
    Veröff: EvBl 1968/137 S 221
  • 14 Os 13/98
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 14 Os 13/98
    Beisatz: Der allgemeine Hinweis auf eine beim Angeklagten am Tage der Hauptverhandlung vorhanden gewesene "Erkrankung" und vorgenommene ärztliche Behandlung stellt keinen tauglichen Einspruchsgrund dar, zumal darin weder ein plötzlicher Krankheitseintritt zum Ausdruck kommt, noch daß die Erkrankung in einer Intensität und zu einem Zeitpunkt auftrat, daß sie dem Angeklagten eine Zureise und ein Erscheinen zur Hauptverhandlung unmöglich gemacht hätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0101605

Dokumentnummer

JJR_19670331_OGH0002_0100OS00057_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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