Norm
StPO §286Rechtssatz
Wurde die Vorladung zum Gerichtstag irrig an den seinerzeit beigegebenen Verteidiger nach § 41 Abs 2 StPO, dessen Auftrag bereits gemäß § 44 Abs 2, 2.Satz, StPO erloschen war, statt an den Wahlverteidiger gerichtet und der Gerichtstag sohin faktisch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt, so kann gegen das darin gefällte Urteil des OGH in Analogie zu § 427 Abs 3 StPO ein - innerhalb der dort festgesetzten Frist an den OGH zu richtender - Einspruch erhoben werden (Stellungnahme im Akt!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100120Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0100OS00052_8000000_001