RS OGH 2017/9/27 20Ds14/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2017
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Norm

DSt §35
DSt §51 Abs4
StPO §427 Abs3

Rechtssatz

Nach § 51 Abs 4 DSt iVm § 35 DSt kann ein Disziplinarbeschuldigter gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Erkenntnis des Disziplinarrats Einspruch erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen – an den Obersten Gerichtshof. Da gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, gibt es in diesem Zusammenhang kein Rechtsmittelgericht und somit auch keine Rechtsmittelfrist, sodass  auf den gemäß § 35 letzter Satz DSt sinngemäß anzuwendenden § 427 Abs 3 StPO zurückzugreifen ist.  Danach beträgt die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Obersten Gerichtshofs 14 Tage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131684

Im RIS seit

09.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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