Norm: StPO §285a Z2StPO §285d Abs1 Z1StPO §296StPO §427 Abs3 B
Rechtssatz: Wäre die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 a Z 2 StPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen, wurde sie aber doch dem OGH vorgelegt, so übermittelt dieser nach Zurückweisung eines gleichzeitig gegen das angefochtene Urteil ergriffenen Einspruches im Sinne des § 427 Abs 3 StPO und der Nichtigkeitsbeschwerde die Akten dem an sich zuständigen Gerichtshof II.Insta... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: In dem Umstand, daß der Angeklagte die zu seiner Entlastung dienlichen Beweise noch nicht in Händen gehabt hat, kann kein unabweisbares Hindernis erblickt werden, der Vorladung Folge zu leisten. Entscheidungstexte 10 Os 3/65 Entscheidungstext OGH 28.01.1965 10 Os 3/65 Veröff: SSt XXXVI/4 12 Os 72/... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Mit einem verspäteten Einspruch können Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nicht angemeldet werden. Entscheidungstexte 11 Os 28/64 Entscheidungstext OGH 02.04.1964 11 Os 28/64 11 Os 168/76 Entscheidungstext OGH 03.12.1976 11 Os 168/76 Vgl; Beisatz: Die mit dem verspäteten Einspruch verbunde... mehr lesen...
Norm: StPO §243 Abs3StPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Ebenso wie im Falle eines gemäß dem § 427 Abs 3 StPO gegen ein Abwesenheitsurteil erhobenen Einspruches das Gericht zur Überprüfung der Einspruchsbehauptungen verpflichtet ist und den Einspruchswerber zum Nachweis des von ihm geltend gemachten Hindernisses, das ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung abgehalten hat, aufzufordern und erforderlichenfalls Beweise über sein Vorbringen aufzunehmen ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Verspätung eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) - unabweisbares Hindernis. Entscheidungstexte 10 Os 182/62 Entscheidungstext OGH 26.04.1962 10 Os 182/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0101640 Dokumentnummer JJR_19620426_OGH0002_0100O... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 BStPO §467 Abs1
Rechtssatz: Auch bei einem Abwesenheitsurteil beginnt, wenn es vor Anmeldung des Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung) zugestellt wurde, die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels mit der Anmeldung zu laufen. War aber das Urteil bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch nicht zugestellt, so beginnt die Ausführungsfrist erst mit der Zustellung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Der Mangel der für die Zureise zur Verhandlung erforderlichen Geldmittel stellt ein unabweisbares Hindernis im Sinne des § 427 Abs 3 StPO dar (SSt VIII/22). Entscheidungstexte 8 Os 364/61 Entscheidungstext OGH 03.10.1961 8 Os 364/61 Veröff: SSt XXXII/78 = EvBl 1962/179 S 192 = RZ 1962,20 10 Os 300/62 ... mehr lesen...
Norm: StPO §221 Abs1StPO §427 Abs3
Rechtssatz: Der Frage, ob mit der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung die dreitägige Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO gewahrt wurde, kommt für die Beurteilung des Einspruches keine Bedeutung zu. Einen Einspruchsgrund im Sinne des § 427 Abs 3 StPO bildet die Verspätete Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung nur dann, wenn die Zustellung so spät erfolgte, daß der Angeklagte eben wegen die... mehr lesen...
Norm: StPO §294 Abs3StPO §296StPO §427 Abs3StPNov 1877 §2 Abs6
Rechtssatz: a) Devolvierung der Berufung der Mitangeklagten an den Obersten Gerichtshof, wenn ein Angeklagter Einspruch, in eventu Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat (wie Plenarbeschluß vom Jahre 1875, strafrechtlich JB 32). b) Wenn dem Einspruch stattgegeben wird, sind aber die Berufungen anderer Mitangeklagter in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs 6 der StPNov 1877 a... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Zustimmung zur Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nimmt diesem nicht das Recht des Einspruches (wie SSt VIII/22, SSt XI/47, auch Lohsing - Serini 4.Auflage S 580). Entscheidungstexte 7 Os 300/58 Entscheidungstext OGH 01.04.1959 7 Os 300/58 Veröff: RZ 1959,102 10 Os 261/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 B
Rechtssatz: Rechtsmittelausführungsfrist beginnt mit Urteilszustellung an den Angeklagten zu laufen. Entscheidungstexte 5 Os 1101/53 Entscheidungstext OGH 20.10.1953 5 Os 1101/53 Veröff: EvBl 1954/39 S 48 13 Os 34/72 Entscheidungstext OGH 29.03.1972 13 Os 34/72 1... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 BStPO §466StPO §467 Abs1StPO §489 Abs1StPO §491
Rechtssatz: Anmeldungsfrist und Ausführungsfrist für Berufung. Entscheidungstexte 5 Os 358/52 Entscheidungstext OGH 02.05.1952 5 Os 358/52 Veröff: SSt XXIII/42 = EvBl 1952/367 S 556 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0101658 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 AStPO §459
Rechtssatz: Der Irrtum über den Tag der Hauptverhandlung ist kein unabweisbares Hindernis. Entscheidungstexte 3 Os 127/50 Entscheidungstext OGH 17.05.1950 3 Os 127/50 Veröff: EvBl 1951/135 S 178 9 Os 82/83 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 9 Os 82/83 Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: StPO §294StPO §296StPO §427 Abs3 BStPNov 1877 §1 Z1
Rechtssatz: Wenn der Angeklagte gleichzeitig mit dem Einspruch Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen hat, ist eine Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die erste Instanz nicht möglich. Entscheidungstexte 2 Os 24/50 Entscheidungstext OGH 04.04.1950 2 Os 24/50 Veröff: EvBl 1950/576 S 578 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Kein unabweisliches Hindernis am rechtzeitigen Erscheinen, wenn jemand nicht zeitgerecht geweckt wurde. Entscheidungstexte 2 Os 560/49 Entscheidungstext OGH 30.11.1949 2 Os 560/49 Veröff: EvBl 1950/314 9 Os 173/69 Entscheidungstext OGH 13.11.1969 9 Os 173/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Das Abwesenheitsurteil wird durch seine Verkündigung für den Angeklagten wirksam. Die Einspruchsfrist aber läuft von der Zustellung der Urteilsabschrift zu Handen des Angeklagten. Nur der vom Verurteilten erhobene Einspruch ist an die dreitägige Frist gebunden. Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam; dem Angeklag... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 B
Rechtssatz: Bei Zustellung der Urteilsabschrift vor der Rechtsmittelanmeldung beginnt die Frist zur Ausführung mit dem Tage der Rechtsmittelanmeldung zu laufen. Entscheidungstexte 3 Os 923/47 Entscheidungstext OGH 29.12.1947 3 Os 923/47 Veröff: SSt XIX/83 10 Os 17/68 Entscheidungstext OGH 07.06.1968 10 O... mehr lesen...
Norm: StPO §290 Abs2 AStPO §427 Abs3 C
Rechtssatz: Das Verbot der reformatio in pejus gilt auch für das nach erfolgreichem Einspruch gefällte Urteil. Entscheidungstexte 3 Os 495/47 Entscheidungstext OGH 26.08.1947 3 Os 495/47 Veröff: ÖJZ 1947,456 11 Os 30/81 Entscheidungstext OGH 25.03.1981 11 Os 30/81 Beisatz: Hier: Zu § ... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Ein Irrtum des Angeklagten kann als unabweisbares Hindernis angesehen werden. Entscheidungstexte 2 Os 149/47 Entscheidungstext OGH 15.03.1947 2 Os 149/47 Veröff: ÖJZ 1947,270 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0101643 Dokumentnummer JJR_19470315_... mehr lesen...
Norm: StPO §427 Abs3 A
Rechtssatz: Auf die Verhinderung des Verteidigers kann der Einspruch nicht gestützt werden. Entscheidungstexte 3 Os 8/47 Entscheidungstext OGH 15.01.1947 3 Os 8/47 Veröff: ÖJZ 1947,223 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0101644 Dokumentnummer JJR_1947011... mehr lesen...