Norm
DSt 1990 §35Rechtssatz
Ein Abwesenheitsurteil in der Bedeutung der §§ 459 und 478 StPO, welches mit Berufung aber auch mit Einspruch angefochten werden kann, liegt immer dann vor, wenn das Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt und verkündet wird, soweit dies nicht auf einer sitzungspolizeilichen Maßnahme (§ 234 StPO) beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105878Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020