Norm
DSt 1872 allgRechtssatz
Im Disziplinarverfahren ist zwar ein Einspruch gegen ein in Abwesenheit ergangenes Erkenntnis nicht vorgesehen, jedoch bedeutet dies keineswegs, daß eine Verletzung des erwähnten Grundsatzes nicht geltend gemacht werden kann. Der in Abwesenheit Verurteilte kann dies vielmehr in seiner Berufung tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054815Dokumentnummer
JJR_19760628_OGH0002_000BKD00035_7500000_001