Norm
StPO §427 Abs3 ARechtssatz
War der Angeklagte wegen fieberhafter Darminfektion - ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 427 Abs 3 StPO - gehindert, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, so ist es bedeutungslos, daß er wegen seiner Erkrankung vergaß, das Gericht zu benachrichtigen und um Vertagung der Hauptverhandlung anzusuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101584Dokumentnummer
JJR_19711115_OGH0002_0110OS00241_7100000_001