Norm
StPO §427 Abs3 ARechtssatz
Das Abwesenheitsurteil ist als eine Rechtsfolge eines Ungehorsams gegenüber einem richterlichen Befehl zu werten. Ein Verhalten, das sich nicht als Ungehorsam darstellt, soll durch Ungehorsamsfolgen nicht getroffen werden. Ungehorsam, also bewußte und gewollte Nichtfolgeleistung gegenüber einem richterlichen Befehle, läßt sich jedoch dann nicht annehmen, wenn der Befehlsempfänger der Meinung ist, daß dieser Befehl auf Grund falscher Voraussetzungen ergangen sei und widerrufen werde, wenn der dem Befehl zugrunde liegende Irrtum aufgeklärt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101637Dokumentnummer
JJR_19710423_OGH0002_0100OS00088_7100000_001