RS OGH 1971/4/23 10Os88/71 (10Os89/71), 10Os252/71 (10Os286/71, 10Os287/71)

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Veröffentlicht am 23.04.1971
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Norm

StPO §427 Abs3 A

Rechtssatz

Das Abwesenheitsurteil ist als eine Rechtsfolge eines Ungehorsams gegenüber einem richterlichen Befehl zu werten. Ein Verhalten, das sich nicht als Ungehorsam darstellt, soll durch Ungehorsamsfolgen nicht getroffen werden. Ungehorsam, also bewußte und gewollte Nichtfolgeleistung gegenüber einem richterlichen Befehle, läßt sich jedoch dann nicht annehmen, wenn der Befehlsempfänger der Meinung ist, daß dieser Befehl auf Grund falscher Voraussetzungen ergangen sei und widerrufen werde, wenn der dem Befehl zugrunde liegende Irrtum aufgeklärt wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 88/71
    Entscheidungstext OGH 23.04.1971 10 Os 88/71
  • 10 Os 252/71
    Entscheidungstext OGH 28.12.1971 10 Os 252/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101637

Dokumentnummer

JJR_19710423_OGH0002_0100OS00088_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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