Norm
StPO §3Rechtssatz
Die Rechtsfolge, daß bei Ausbleiben von der über erfolgreichen Einspruch neuerlich angeordneten Hauptverhandlung das durch Einspruch angefochtene Urteil dem Angeklagten gegenüber als rechtskräftig anzusehen ist, muß in der neuerlichen Ladung zum Ausdruck gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0096550Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0120OS00222_7000000_001