Norm: StPO §285a Z2
Rechtssatz: Indem in der Nichtigkeitsbeschwerde auf eine Widerstandsunfähigkeit des Opfers und auf eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft abgestellt wird, bezieht sie sich auf den seit der StGNov 1989 BGBl 242 nicht mehr in Geltung stehenden Tatbestand der Notzucht nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB (alt) und nicht auf den (seit 01.07.1989 geltenden) Tatbestand der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z3
Rechtssatz: Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer formgerechten und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmitte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred W***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und 2 iVm § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Renate P***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch oftmals wiederholte Ankündigungen des Inhalts, er werde ihr die Gurgel aufschlitzen und sie liqui... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z3
Rechtssatz: Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer formgerechten und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmitte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verkündung des Urteils erbat er Bedenkzeit. Am 26. September 1991, somit rechtzeitig, meldete er "Berufung und Nichtigkeit" an (ON 15). Rechtsmittelausführungen sind in dieser vom Angeklagten selbst verfaßten Ei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Erika F***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbar... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z2
Rechtssatz: Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklic... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z2
Rechtssatz: Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklic... mehr lesen...
Gründe: Herbert W***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Juli 1991 wegen der §§ 146, 147 Abs. 3; 288 Abs. 1 StGB zu einer (zusätzlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (s ON 141). Nach dem über den Gang der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokoll verzichtete er (in Anwesenheit des Wahlverteidigers) nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen das Urteil (AS 332/III). Trotz dieses Verzichtes meldete er am 8.Juli 1991 die Rechtsmittel der Nichti... mehr lesen...
Norm: StPO §44StPO §285a Z1
Rechtssatz: Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist. Entscheidungstexte 13 Os 87/91 Entscheidungstext OGH 04.09.1991 13 Os 87/91 Veröff: RZ 1992/44 S 100 ... mehr lesen...
Gründe: Walter H***** wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 19.Juni 1991 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung wegen Schuld und Strafe" an. Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte der Verteidiger am 15.Juli 1... mehr lesen...
Norm: StPO §44StPO §285a Z1
Rechtssatz: Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist. Entscheidungstexte 13 Os 87/91 Entscheidungstext OGH 04.09.1991 13 Os 87/91 Veröff: RZ 1992/44 S 100 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde die kolumbianische Staatsangehörige Lilia M***** (I) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG, (II) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und (III) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat sie am 20.Dezember 1990 in Innsbruck (zu I) den bestehenden Vorschriften zuwider eine übergroße Menge Suchtgift, nämlich 4.132 G... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Mai 1958 geborene Max L*****, der am 14.November 1960 geborene Franco B*****, der am 23.September 1958 geborene Fausto G***** und der am 5. Februar 1968 geborene Marco R***** - der den Schuldspruch unbekämpft ließ - des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB, Max L***** überdies des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB, ... mehr lesen...
Norm: StPO §268 Abs1StPO §285a Z1
Rechtssatz: Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (§ 268 Abs 1 letzter Satz StPO) ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines sogleich nach Urteilsverkündung erklärten Verzichts auf Rechtsmittel. Entscheidungstexte 15 Os 65/91 Entscheidungstext OGH 27.06.1991 15 Os 65/91 European ... mehr lesen...
Begründung: In der am 28.September 1990 durchgeführten Hauptverhandlung verkündete der Vorsitzende des Schöffengerichtes das Urteil samt Entscheidungsgründen. Ohne die Angeklagten gemäß § 268 Abs. 1 StPO über die ihnen zustehenden Rechtsmittel zu belehren fragte der Vorsitzende sodann den Erstangeklagten L*****: "Was sagen Sie zum Urteil? Sind Sie damit einverstanden" (S 615/XXXIII). Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte der Erstangeklagte, auf Rechtsmittel zu verzichten ... mehr lesen...
Norm: StPO §268 Abs1StPO §285a Z1
Rechtssatz: Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung (§ 268 Abs 1 letzter Satz StPO) ist unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines sogleich nach Urteilsverkündung erklärten Verzichts auf Rechtsmittel. Entscheidungstexte 15 Os 65/91 Entscheidungstext OGH 27.06.1991 15 Os 65/91 European ... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z1StPO §285b Abs1
Rechtssatz: Bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ist sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung ein (wie hier infolge der Anwesenheit des Verteidigers bei der Vezichtserklärung) wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging, ohne das es zuvor der Urteilszustellung und einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels bedürfte (Mayerhofer-Rieder 3.Auflage, ENr 1 zu § 285 b StPO). Entsche... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z2
Rechtssatz: Nach § 285 a Z 2 StPO hat die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nicht bloß in dessen Zitat, sondern in der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen zu bestehen, woraus folgt, daß dann, wenn sich der gerügte Fehler keinem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund unterstellen läßt - was insbesondere auch dann gilt, wenn der bekämpfte Ausspruch nur mit Berufung angefochten werde... mehr lesen...
Gründe: Der ***** 1956 geborene Helmut G***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1991, GZ 4 c Vr 6868/89-319, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 130 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte in Anwesenheit seines Verteidigers (ebenso wie der Staatsanwalt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.März 1991 (ON 62) im wesentlichen mit der
Begründung: zurückgewiesen, daß sie sich inhaltlich nur gegen die Gefährlichkeitsprognose wende, die aber - als dem Ermessensbereich zugeordnet - lediglich mit Berufung bekämpft werden könne. Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene Beschwerde geht fehl. Denn entgegen der dari... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z1StPO §285b Abs1
Rechtssatz: Bereits die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ist sogleich zurückzuweisen, wenn der Anmeldung ein (wie hier infolge der Anwesenheit des Verteidigers bei der Vezichtserklärung) wirksamer Rechtsmittelverzicht vorausging, ohne das es zuvor der Urteilszustellung und einer allfälligen Ausführung des Rechtsmittels bedürfte (Mayerhofer-Rieder 3.Auflage, ENr 1 zu § 285 b StPO). Entsche... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z2
Rechtssatz: Nach § 285 a Z 2 StPO hat die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nicht bloß in dessen Zitat, sondern in der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen zu bestehen, woraus folgt, daß dann, wenn sich der gerügte Fehler keinem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund unterstellen läßt - was insbesondere auch dann gilt, wenn der bekämpfte Ausspruch nur mit Berufung angefochten werde... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael K***** des (Finanz-)Vergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in den Jahren 1982 bis 1984 in Eisenstadt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkte, und zwar an Umsatzsteuer 906.000 S, an Einkommensteuer... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z2
Rechtssatz: Die bloß ziffernmäßige Anführung eines Nichtigkeitsgrundes entspricht nicht dem gesetzlichen Erfordernis seiner deutlichen und bestimmten Bezeichnung. Entscheidungstexte 16 Os 34/90 Entscheidungstext OGH 14.12.1990 16 Os 34/90 12 Os 73/91 Entscheidungstext OGH 20.06.1991 12 Os 73/91 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Dezember 1972 geborene, sohin jugendliche Serkan K*** (zu A/) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, (zu B/) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB, (zu C/) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und (zu D/) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 23.Juli 1989 in Wien A/ Angelique S*** mit schwere... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z2
Rechtssatz: Die bloß ziffernmäßige Anführung eines Nichtigkeitsgrundes entspricht nicht dem gesetzlichen Erfordernis seiner deutlichen und bestimmten Bezeichnung. Entscheidungstexte 16 Os 34/90 Entscheidungstext OGH 14.12.1990 16 Os 34/90 12 Os 73/91 Entscheidungstext OGH 20.06.1991 12 Os 73/91 ... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z3
Rechtssatz: Auch wenn der Verteidiger in einem an das Gericht gesandten Schriftsatz ausdrücklich erklärt hat, die Nichtigkeitsbeschwerden nicht auszuführen, hat die Verbesserungsaufforderung an den (gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten) Verteidiger und nicht an den Angeklagten selbst zu erfolgen. Die demnach verfehlte Zustellung an den Angeklagten löst den Lauf der Verbesserungsfrist nicht aus. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StPO §285a Z3
Rechtssatz: Auch wenn der Verteidiger in einem an das Gericht gesandten Schriftsatz ausdrücklich erklärt hat, die Nichtigkeitsbeschwerden nicht auszuführen, hat die Verbesserungsaufforderung an den (gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten) Verteidiger und nicht an den Angeklagten selbst zu erfolgen. Die demnach verfehlte Zustellung an den Angeklagten löst den Lauf der Verbesserungsfrist nicht aus. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: RAO §45StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §43aStPO §285a Z2
Rechtssatz: Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellte... mehr lesen...