Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 25.Juli 1991, GZ 11 Vr 204/91-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Walter H***** wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 19.Juni 1991 des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung wegen Schuld und Strafe" an. Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte der Verteidiger am 15.Juli 1991 die Berufung aus und zog im gleichen Schriftsatz die Nichtigkeitsbeschwerde zurück (ON 35). In einem Schreiben vom 22. Juli 1991 an das Kreisgericht Steyr erklärte Walter H*****, die Nichtigkeitsbeschwerde aufrecht zu erhalten (ON 30).
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende die "Aufrechterhaltung der Nichtigkeitsbeschwerde" gemäß dem § 285 a StPO zurück, weil durch die Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde auf dieses Rechtsmittel verzichtet wurde.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 39 zu § 285 a). Durch die Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde im gegenständlichen Verfahren hat der Verteidiger erklärt, auf dieses Rechtsmittel zu verzichten. Da der Gerichtshof erster Instanz eine gegen ein Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen hat, wenn auf dieses Rechtsmittel verzichtet wurde (§ 285 a Z 1 StPO), erweist sich der angefochtene Beschluß als rechtsrichtig, so daß die dagegen erhobene Beschwerde zurückzuweisen war.
Anmerkung
E26393European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00087.91.0904.000Dokumentnummer
JJT_19910904_OGH0002_0130OS00087_9100000_000