RS OGH 1991/6/20 12Os73/91 (12Os74/91)

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Norm

StPO §285a Z2

Rechtssatz

Nach § 285 a Z 2 StPO hat die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nicht bloß in dessen Zitat, sondern in der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen zu bestehen, woraus folgt, daß dann, wenn sich der gerügte Fehler keinem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund unterstellen läßt - was insbesondere auch dann gilt, wenn der bekämpfte Ausspruch nur mit Berufung angefochten werden kann - die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 73/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 12 Os 73/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100159

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0120OS00073_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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