Norm
StPO §285a Z2Rechtssatz
Nach § 285 a Z 2 StPO hat die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nicht bloß in dessen Zitat, sondern in der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen zu bestehen, woraus folgt, daß dann, wenn sich der gerügte Fehler keinem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund unterstellen läßt - was insbesondere auch dann gilt, wenn der bekämpfte Ausspruch nur mit Berufung angefochten werden kann - die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100159Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0120OS00073_9100000_001