RS OGH 1991/9/26 15Os95/91, 15Os30/98, 15Os199/99 (15Os120/99), 14Os80/00, 14Os12/02, 14Os92/03, 15O

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Norm

StPO §285a Z2

Rechtssatz

Werden die angeführten Nichtigkeitsgründe (hier: Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) nicht getrennt dargestellt; so gehen Unklarheiten, die durch diese Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu Lasten des Beschwerdeführers, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (§ 285a Z 2 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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