RS OGH 1991/9/4 13Os87/91, 11Os24/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1991
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Norm

StPO §44
StPO §285a Z1

Rechtssatz

Die Zurücknahme eines vom Verurteilten angemeldeten Rechtsmittels durch den bestellten Verteidiger ist auch dann wirksam, wenn die Zurücknahme ohne oder sogar gegen den Willen des Angeklagten erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 87/91
    Entscheidungstext OGH 04.09.1991 13 Os 87/91
    Veröff: RZ 1992/44 S 100
  • 11 Os 24/11f
    Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 24/11f
    Vgl auch; Beisatz: Ein vom Verteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht durch Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde ist unwiderruflich; eine Erklärung des Angeklagten, die Zurückziehung sei ohne seinen Auftrag erfolgt, ist daher unbeachtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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