Norm
StPO §285a Z3Rechtssatz
Auch wenn der Verteidiger in einem an das Gericht gesandten Schriftsatz ausdrücklich erklärt hat, die Nichtigkeitsbeschwerden nicht auszuführen, hat die Verbesserungsaufforderung an den (gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten) Verteidiger und nicht an den Angeklagten selbst zu erfolgen. Die demnach verfehlte Zustellung an den Angeklagten löst den Lauf der Verbesserungsfrist nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100228Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0150OS00131_9000000_001