RS OGH 1990/12/11 15Os131/90

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Norm

StPO §285a Z3

Rechtssatz

Auch wenn der Verteidiger in einem an das Gericht gesandten Schriftsatz ausdrücklich erklärt hat, die Nichtigkeitsbeschwerden nicht auszuführen, hat die Verbesserungsaufforderung an den (gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten) Verteidiger und nicht an den Angeklagten selbst zu erfolgen. Die demnach verfehlte Zustellung an den Angeklagten löst den Lauf der Verbesserungsfrist nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 131/90
    Entscheidungstext OGH 11.12.1990 15 Os 131/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100228

Dokumentnummer

JJR_19901211_OGH0002_0150OS00131_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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