Norm
StPO §285a Z3Rechtssatz
Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer formgerechten und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmittel als solches betreffenden) Vorgehen nach § 285 a Z 3 StPO Anlaß gibt - das Rechtsmittelgericht zu befinden. Eine (folgerichtig gleichfalls im Gesetz nicht vorgesehene) Beschwerde des Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes wird daher ihrerseits vom OGH zurückgewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015