RS OGH 1992/3/6 16Os11/92 (16Os12/92), 14Os79/02, 15Os160/14i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1992
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Norm

StPO §285a Z3

Rechtssatz

Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer formgerechten und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmittel als solches betreffenden) Vorgehen nach § 285 a Z 3 StPO Anlaß gibt - das Rechtsmittelgericht zu befinden. Eine (folgerichtig gleichfalls im Gesetz nicht vorgesehene) Beschwerde des Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes wird daher ihrerseits vom OGH zurückgewiesen.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 11/92
    Entscheidungstext OGH 06.03.1992 16 Os 11/92
  • 14 Os 79/02
    Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 79/02
    Auch; nur: Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen. (T1)
  • 15 Os 160/14i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2015 15 Os 160/14i
    Beisatz: Keine Zurückweisung der „Ausführung“ einer schon rechtskräftig nach § 285a Z 1 StPO zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100220

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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