Norm: StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §260 Abs1 Z3StPO §260 Abs2StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Die in § 260 Abs 1 Z 1-3 und Abs 2 StPO genannten Teile des Urteils können nicht geändert ("richtiggestellt") werden. Entscheidungstexte 11 Os 68/77 Entscheidungstext OGH 07.06.1977 11 Os 68/77 13 Os 47/06w Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3StPO §271 Abs7
Rechtssatz: "Schreibfehler" sind Tippfehler und Rechtschreibfehler. "Rechenfehler" beruhen auf Fehlern bei reinen Rechenvorgängen ohne unmittelbare Gestaltungswirkung. Entscheidungstexte 13 Os 84/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76 Veröff: RZ 1976/124 S 224 12 Os 143/82 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Die "Angleichung" einer von dem Inhalt der Verkündigung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist im Sinne der §§ 268, 270 StPO ohne die im § 270 Abs 3 StPO vorgesehene Beschränkung solange zulässig und geboten, als die unrichtige Ausfertigung nicht Gegenstand einer meritorischen Rechtsmittelentscheidung geworden ist und damit als materiell rezipierter Sachinhalt von deren Rechtskr... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in dessen unbedingt zu verkündenden Teilen (= § 260 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 2 StPO oder § 259 StPO) sachlich übereinstimmende Ausfertigung ist Gegenstand der ihre "Berichtigung" regelnden und insoweit auch Beschränkungen anordnenden Vorschrift des § 270 Abs 3 StPO. Entscheidungstexte 13 Os 84/76 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StPO §13 Abs3StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Die Abweisung eines Antrages auf Urteilsberichtigung erfolgt durch den Vorsitzenden. Entscheidungstexte 11 Os 155/75 Entscheidungstext OGH 14.09.1976 11 Os 155/75 12 Os 173/76 Entscheidungstext OGH 03.02.1977 12 Os 173/76 Veröff: SSt 48/5 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3StPO §281
Rechtssatz: Für die Überprüfung des Urteils durch den OGH ist nur die Urschrift des Urteils maßgebend. Auf Schreibfehler in der Urteilsabschrift kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestützt werden. Entscheidungstexte 11 Os 18/75 Entscheidungstext OGH 24.10.1975 11 Os 18/75 13 Os 79/76 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich dar... mehr lesen...
Norm: StGB §19 Abs3StPO §260 Abs1 Z3StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe als Teil des Strafausspruchs im Sinne des § 260 Abs 1 Z 3 StPO kann gemäß dem § 270 Abs 3 StPO im Wege einer Urteilsberichtigung nicht nachgetragen werden, aber nur für den Fall, daß auch im mündlich verkündeten Urteil dieser Ausspruch unterblieben ist. Entscheidungstexte 13 Os 71/75 ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z3StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Die Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem (allein maßgebenden) verkündeten Urteil im Ausspruch über das Strafausmaß kann im Wege einer Urteilsberichtigung gemäß § 270 Abs 3 StPO nicht bewirkt werden. Entscheidungstexte 11 Os 127/73 Entscheidungstext OGH 07.12.1973 11 Os 127/73 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Da der Ausspruch über die Anrechnung einer Vorhaft - und damit auch dessen Unterlassung - unter die Bestimmung des § 260 Z 3 StPO fällt, kann ein in diesem Belange dem Urteil unterlaufener Fehler nicht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses, sondern nur im Rechtsmittelwege oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Eine Urteilsberichtigung kann im Stadium des Rechtsmittelverfahrens auch noch das Rechtsmittelgericht vornehmen. Entscheidungstexte 13 Os 22/72 Entscheidungstext OGH 16.02.1972 13 Os 22/72 Veröff: RZ 1973/126 S 90 9 Os 103/72 Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 103/72 Beisatz: Der OGH... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Schreib und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Z 1 und 3 StPO erwähnten Punkte betreffen, hat der Gerichtshof (in der Zusammensetzung gemäß § 13 Abs 3 StPO idF StPÄG "der Vorsitzende" auch 13 Os 84/76) jederzeit, dh auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu berichtigen. Entscheidungstexte 9 Os 66/69 ... mehr lesen...
Norm: StPO §13 Abs3StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Dadurch, daß durch einen Beschluß auf Berichtigung eines Urteils, wenn auch über Antrag des Angeklagten, nicht Mängel im Sinne des § 270 Abs 3 StPO richtiggestellt wurden, sondern eine Ergänzung der
Entscheidungsgründe: vorgenommen wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 270 Abs 3 StPO verletzt. Zur Fassung eines Beschlusses auf Berichtigung eines Urteils ist nicht der Vorsitzende des Schöffe... mehr lesen...
Norm: StPO §260StPO §270 Abs3StPO §281 Z3
Rechtssatz: Die Abweichung der Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in einem wesentlichen Punkt (hier: Verurteilung wegen § 183 StG statt wegen § 205 c StG) begründet Nichtigkeit nach § 281 Z 3 StPO. Entscheidungstexte 9 Os 7/64 Entscheidungstext OGH 29.04.1964 9 Os 7/64 Veröff: SSt XXXV/26 = RZ 1964,135 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §39StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Offenkundige Schreibfehler in der Ausfertigung eines Disziplinarerkenntnisses können in analoger Anwendung der Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO durch einen Berichtigungsbeschluß richtiggestellt werden. Entscheidungstexte Bkd 48/62 Entscheidungstext OGH 25.10.1962 Bkd 48/62 Veröff: AnwBl 1963,17 ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Das Wort "jederzeit" im Sinne des § 270 Abs 3 StPO kann einschränkend nur in dem Sinne verstanden werden, daß eine Berichtigung von Schreibfehlern insolange zulässig ist, als sich keine Konsequenzen an den Fehler geknüpft haben und das Gericht noch soweit Herr der Lage ist, daß es ohne Eingriff in auf seine Entscheidung gestützte Verfügungen anderer Behörden oder in im Vertrauen auf seine oder die folgenden Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §13 Abs3StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Der Berichtigungsbeschluß betreffend das Urteil eines Gerichtshofes ist in einer Versammlung von drei Richtern zu fassen. Entscheidungstexte 8 Os 379/61 Entscheidungstext OGH 30.10.1961 8 Os 379/61 Veröff: SSt XXXII/92 = EvBl 1962/84 S 81 = JBl 1962,159 12 Os 122/68 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StPO §33 BbStPO §270 Abs3
Rechtssatz: Ein mit dem mündlich verkündeten Urteil nicht übereinstimmendes schriftliches Urteil kann berichtigt werden; dies ist nur solange möglich, als das Gericht noch mit der Sache befasst ist. So ist eine Berichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits die Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage der unrichtigen Urteilsausfertigung über das Rechtsmittel entschieden hat. Berichtigung ist in diesem F... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Nichtübereinstimmung zwischen dem verkündeten und ausgefertigten Urteil kann weitgehendst berichtigt werden (EvBl 1950/85). Entscheidungstexte 5 Os 448/52 Entscheidungstext OGH 05.05.1952 5 Os 448/52 Veröff: EvBl 1952/383 S 582 13 Os 84/76 Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76 Ve... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: § 270 Abs 3 StPO ist nicht bei Diskrepanz zwischen Urteilsausfertigung und verkündetem Erkenntnis anwendbar. Entscheidungstexte 1 Os 178/50 Entscheidungstext OGH 10.07.1950 1 Os 178/50 Veröff: EvBl 1950/523 S 529 5 Os 448/52 Entscheidungstext OGH 05.05.1952 5 Os 448/52 Ausdrücklich gegen... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Nichtübereinstimmung des verkündeten und ausgefertigten Urteils kann als Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 2 Os 51/47 Entscheidungstext OGH 15.02.1947 2 Os 51/47 Veröff: ÖJZ 1947,221 5 Os 448/52 Entscheidungstext OGH 05.05.1952 5 Os 4... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Abs3
Rechtssatz: Ergibt sich nach der zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel vorgenommenen Zustellung der Urteilsabschrift die Notwendigkeit, Schreibfehler oder Rechenfehler oder Formgebrechen und Auslassungen (§ 270 letzter Absatz StPO) im Urteile richtigzustellen, so ist die verbesserte Urteilsabschrift neuerlich dem Rechtsmittelwerber zuzustellen; von der Zustellung der verbesserten Urteilsabschrift an beginnt eine neue Aus... mehr lesen...