Norm
StPO §33 BbRechtssatz
Ein mit dem mündlich verkündeten Urteil nicht übereinstimmendes schriftliches Urteil kann berichtigt werden; dies ist nur solange möglich, als das Gericht noch mit der Sache befasst ist. So ist eine Berichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits die Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage der unrichtigen Urteilsausfertigung über das Rechtsmittel entschieden hat. Berichtigung ist in diesem Falle nur im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0096673Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020