RS OGH 1973/8/31 11Os94/73 (11Os95/73), 11Os102/73

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Veröffentlicht am 31.08.1973
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Norm

StPO §270 Abs3

Rechtssatz

Da der Ausspruch über die Anrechnung einer Vorhaft - und damit auch dessen Unterlassung - unter die Bestimmung des § 260 Z 3 StPO fällt, kann ein in diesem Belange dem Urteil unterlaufener Fehler nicht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses, sondern nur im Rechtsmittelwege oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 94/73
    Entscheidungstext OGH 31.08.1973 11 Os 94/73
  • 11 Os 102/73
    Entscheidungstext OGH 05.10.1973 11 Os 102/73
    Beisatz: Hier: Bloße Feststellung der anrechenbaren Vorhaft im Aktenvermerk des Vorsitzenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098898

Dokumentnummer

JJR_19730831_OGH0002_0110OS00094_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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