Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Da der Ausspruch über die Anrechnung einer Vorhaft - und damit auch dessen Unterlassung - unter die Bestimmung des § 260 Z 3 StPO fällt, kann ein in diesem Belange dem Urteil unterlaufener Fehler nicht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses, sondern nur im Rechtsmittelwege oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098898Dokumentnummer
JJR_19730831_OGH0002_0110OS00094_7300000_001