Norm
StGB §19 Abs3Rechtssatz
Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe als Teil des Strafausspruchs im Sinne des § 260 Abs 1 Z 3 StPO kann gemäß dem § 270 Abs 3 StPO im Wege einer Urteilsberichtigung nicht nachgetragen werden, aber nur für den Fall, daß auch im mündlich verkündeten Urteil dieser Ausspruch unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090369Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0130OS00071_7500000_001