Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in dessen unbedingt zu verkündenden Teilen (= § 260 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 2 StPO oder § 259 StPO) sachlich übereinstimmende Ausfertigung ist Gegenstand der ihre "Berichtigung" regelnden und insoweit auch Beschränkungen anordnenden Vorschrift des § 270 Abs 3 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098942Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014