Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Das Wort "jederzeit" im Sinne des § 270 Abs 3 StPO kann einschränkend nur in dem Sinne verstanden werden, daß eine Berichtigung von Schreibfehlern insolange zulässig ist, als sich keine Konsequenzen an den Fehler geknüpft haben und das Gericht noch soweit Herr der Lage ist, daß es ohne Eingriff in auf seine Entscheidung gestützte Verfügungen anderer Behörden oder in im Vertrauen auf seine oder die folgenden Entscheidungen anderer Behörden gutgläubig erworbene Rechte seine Schreibfehler oder Rechenfehler beseitigen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098873Dokumentnummer
JJR_19611030_OGH0002_0080OS00379_6100000_002