Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Dadurch, daß durch einen Beschluß auf Berichtigung eines Urteils, wenn auch über Antrag des Angeklagten, nicht Mängel im Sinne des § 270 Abs 3 StPO richtiggestellt wurden, sondern eine Ergänzung der Entscheidungsgründe vorgenommen wurde, ist das Gesetz in den Bestimmungen des § 270 Abs 3 StPO verletzt. Zur Fassung eines Beschlusses auf Berichtigung eines Urteils ist nicht der Vorsitzende des Schöffensenates allein, sondern der im § 13 Abs 3 StPO vorgesehene Senat von drei Richtern zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0096244Dokumentnummer
JJR_19680612_OGH0002_0120OS00122_6800000_001