Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Ergibt sich nach der zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel vorgenommenen Zustellung der Urteilsabschrift die Notwendigkeit, Schreibfehler oder Rechenfehler oder Formgebrechen und Auslassungen (§ 270 letzter Absatz StPO) im Urteile richtigzustellen, so ist die verbesserte Urteilsabschrift neuerlich dem Rechtsmittelwerber zuzustellen; von der Zustellung der verbesserten Urteilsabschrift an beginnt eine neue Ausführungsfrist zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0098962Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022