Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Die "Angleichung" einer von dem Inhalt der Verkündigung sachlich abweichenden Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil ist im Sinne der §§ 268, 270 StPO ohne die im § 270 Abs 3 StPO vorgesehene Beschränkung solange zulässig und geboten, als die unrichtige Ausfertigung nicht Gegenstand einer meritorischen Rechtsmittelentscheidung geworden ist und damit als materiell rezipierter Sachinhalt von deren Rechtskraftwirkung miterfasst wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098979Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020