RS OGH 1975/6/13 13Os71/75, 13Os120/75 (13Os121/75), 13Os84/76, 10Os53/85 (10Os91/85), 13Os105/89, 1

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Veröffentlicht am 13.06.1975
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Norm

StPO §270 Abs3

Rechtssatz

Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich darum handelt, eine Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 71/75
    Entscheidungstext OGH 13.06.1975 13 Os 71/75
    Veröff: EvBl 1976/18 S 23
  • 13 Os 120/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 13 Os 120/75
    Vgl; Beisatz: Mündlich verkündete Ersatzfreiheitsstrafe, die in die schriftliche Urteilsausfertigung nicht aufgenommen wurde: Berichtigung zulässig, weil damit nur die schriftliche Ausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil in Übereinstimmung gebracht wird. (T1)
  • 13 Os 84/76
    Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76
    Beis wie T1; Beisatz: Bei widerstreitendem Vorbringen, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe verkündet wurde, hat der OGH den Tagebuchaufzeichnungen der Staatsanwaltschaft, und dem Amtsvermerk des Gerichtes über den Inhalt der Urteilsverkündigung höheren Beweiswert als den diesbezüglich negativen Aufzeichnungen des Verteidigers zuerkannt. (T2) Veröff: RZ 1976/124 S 224
  • 10 Os 53/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 10 Os 53/85
    Vgl auch
  • 13 Os 105/89
    Entscheidungstext OGH 17.08.1989 13 Os 105/89
    Vgl auch
  • 13 Os 47/06w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 47/06w
    Auch
  • 15 Os 70/07v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 15 Os 70/07v
    Vgl auch; Beisatz: Die Richtigstellung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) durch Subsumtion unter eine andere gesetzliche Bestimmung nach der Verkündung des Tenors während der mündlichen Begründung des Schuldspruches ist nicht möglich. Das Gericht ist nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors an den erfolgten Ausspruch des Tenors gebunden. (T3)
  • 11 Os 117/12h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 117/12h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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