Norm
StPO §270 Abs3Rechtssatz
Das Gericht ist an das verkündete Urteil gebunden, wie sich aus den §§ 268 und 270 StPO ergibt, die beide davon ausgehen, dass das Urteil zuerst verkündet und dann erst ausgefertigt wird. Das Gericht ist daher berechtigt, die Urteilsausfertigung, auch wenn es sich um Formgebrechen und Auslassungen handelt, die sich auf die Punkte des § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO beziehen, zu berichtigen, wenn es sich darum handelt, eine Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013