Norm: StPO §151 Z3
Rechtssatz: Das Gericht hat sich regelmäßig selbst, und zwar auf Grund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme über die Zeugnisfähigkeit einer Person schlüssig zu werden. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn das Verfahren objektive Anhaltspunkte für die Annahme eines Aussageuntüchtigkeit des zu vernehmenden Zeugen ergibt, wird unter Um... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Dem Gericht steht eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde eines Beamten veranlaßt haben, den Beamten nicht von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, nicht zu. Entscheidungstexte 12 Os 104/74 Entscheidungstext OGH 27.11.1974 12 Os 104/74 12 Os 154/84 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Unter Amtsgeheimnis (im Sinne § 151 Z 2 StPO) werden alle Umstände und Verhältnisse begriffen, welche den Beamten im dienstlichen Weg bekannt wurden und die wegen möglicher Gefährdung des Dienstinteresses nicht veröffentlicht werden sollen. Entscheidungstexte 12 Os 104/74 Entscheidungstext OGH 27.11.1974 12 Os 104/74 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Dem Gericht steht eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde eines Beamten veranlaßt haben, den Beamten nicht von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, nicht zu. Entscheidungstexte 12 Os 104/74 Entscheidungstext OGH 27.11.1974 12 Os 104/74 12 Os 154/84 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Unter Amtsgeheimnis (im Sinne § 151 Z 2 StPO) werden alle Umstände und Verhältnisse begriffen, welche den Beamten im dienstlichen Weg bekannt wurden und die wegen möglicher Gefährdung des Dienstinteresses nicht veröffentlicht werden sollen. Entscheidungstexte 12 Os 104/74 Entscheidungstext OGH 27.11.1974 12 Os 104/74 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3
Rechtssatz: Das Zeugnisverbot des § 151 Z 3 StPO ist Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend auszulegen. Entscheidungstexte 11 Os 57/74 Entscheidungstext OGH 07.06.1974 11 Os 57/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097926 Dokumentnummer JJR_19740607_OGH0002_0110... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3
Rechtssatz: Das Zeugnisverbot des § 151 Z 3 StPO ist Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend auszulegen. Entscheidungstexte 11 Os 57/74 Entscheidungstext OGH 07.06.1974 11 Os 57/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097926 Dokumentnummer JJR_19740607_OGH0002_0110... mehr lesen...
Norm: StPO §151StPO §281 Z3
Rechtssatz: Vernehmung im § 151 StPO genannter Personen durch Gendarmerie oder Untersuchungsrichter begründet an sich keine Nichtigkeit. - Vorhalt dieser Angaben durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung. Entscheidungstexte 12 Os 114/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 12 Os 114/73 Veröff: RZ 1974/8 S 13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §84 AStPO §151 Z2
Rechtssatz: Was gemäß § 84 StPO der Anzeigepflicht unterliegt, kann nicht zugleich Gegenstand der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht sein. Entscheidungstexte 9 Os 31/68 Entscheidungstext OGH 10.12.1970 9 Os 31/68 Veröff: SSt 41/75 = EvBl 1971/204 S 356 = RZ 1971,63 10 Os 60/76 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: DP §23StPO §78StPO §84 AStPO §151 Z2StPO §155 Ab2StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu verlangen; deshalb gilt § 151 Z 2 StPO im allgemeinen nicht für die zeugenschaftliche... mehr lesen...
Norm: DP §23StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Interesse des Angeklagten, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, ist kein Interesse einer Partei im Sinne des § 23 DP das die Geheimhaltung rechtfertigen würde. Entscheidungstexte 9 Os 31/68 Entscheidungstext OGH 10.12.1970 9 Os 31/68 Veröff: EvBl 1971/204 S 356 = RZ 1971,63 = SSt 41/75 ... mehr lesen...
Norm: StPO §84 AStPO §151 Z2
Rechtssatz: Was gemäß § 84 StPO der Anzeigepflicht unterliegt, kann nicht zugleich Gegenstand der Amtsverschwiegenheit gegenüber dem Gericht sein. Entscheidungstexte 9 Os 31/68 Entscheidungstext OGH 10.12.1970 9 Os 31/68 Veröff: SSt 41/75 = EvBl 1971/204 S 356 = RZ 1971,63 10 Os 60/76 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: DP §23StPO §78StPO §84 AStPO §151 Z2StPO §155 Ab2StPO §281 Abs1 Z3StPO §345 Abs1 Z4
Rechtssatz: Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu verlangen; deshalb gilt § 151 Z 2 StPO im allgemeinen nicht für die zeugenschaftliche... mehr lesen...
Norm: DP §23StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Interesse des Angeklagten, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, ist kein Interesse einer Partei im Sinne des § 23 DP das die Geheimhaltung rechtfertigen würde. Entscheidungstexte 9 Os 31/68 Entscheidungstext OGH 10.12.1970 9 Os 31/68 Veröff: EvBl 1971/204 S 356 = RZ 1971,63 = SSt 41/75 ... mehr lesen...
Norm: StPO õ151 Z3
Rechtssatz: Die Zeugnisunfähigkeit ist eine Ermessensfrage, deren Lösung mangels aktenkundiger Unterlagen im Nichtigkeitsverfahren unüberprüfbar ist. Entscheidungstexte 9 Os 127/69 Entscheidungstext OGH 26.05.1970 9 Os 127/69 11 Os 28/72 Entscheidungstext OGH 08.03.1972 11 Os 28/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs3
Rechtssatz: Stützt sich der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Umstände nicht ausschließlich oder maßgeblich auf Tatsachen, deren Heranziehung ihm versagt ist, sondern auch noch auf andere in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die schon für sich allein den Ausspruch rechtfertigen, so ist das Urteil ungeachtet des unterlaufenen Formfehlers ausreichend begrün... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z1
Rechtssatz: Die allgemeine Zeugenpflicht ist nach § 151 Z 1 StPO nur insoweit aufgehoben und die Vernehmung unzulässig, als der Gegenstand der Abhörung das Geheimnis der Beichte betrifft. Entscheidungstexte 12 Os 31/70 Entscheidungstext OGH 22.04.1970 12 Os 31/70 Veröff: EvBl 1970/323 S 555 = JBl 1970,484 9 Os 16... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z1StPO §281 Abs1 Z3StPO §281 Abs1 Z5 AStPO §281 Abs3
Rechtssatz: Stützt sich der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Umstände nicht ausschließlich oder maßgeblich auf Tatsachen, deren Heranziehung ihm versagt ist, sondern auch noch auf andere in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die schon für sich allein den Ausspruch rechtfertigen, so ist das Urteil ungeachtet des unterlaufenen Formfehlers ausreichend begrün... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z1
Rechtssatz: Die allgemeine Zeugenpflicht ist nach § 151 Z 1 StPO nur insoweit aufgehoben und die Vernehmung unzulässig, als der Gegenstand der Abhörung das Geheimnis der Beichte betrifft. Entscheidungstexte 12 Os 31/70 Entscheidungstext OGH 22.04.1970 12 Os 31/70 Veröff: EvBl 1970/323 S 555 = JBl 1970,484 9 Os 16... mehr lesen...
Norm: B-VG Art20 Abs2MRK Art6 V1MRK Art6 Abs1 II5b1MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §151 Z2StPO §252StPO §258StPO §281 Z3
Rechtssatz: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Stra... mehr lesen...
Norm: B-VG Art20 Abs2MRK Art6 V1MRK Art6 Abs1 II5b1MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §151 Z2StPO §252StPO §258StPO §281 Z3
Rechtssatz: Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Stra... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z1
Rechtssatz: Geistliche dürfen über das, was ihnen in der Beichte anvertraut wurde, auch dann nicht als Zeugen vernommen werden, wenn sie der Beichtende ermächtigt hat, über den Inhalt der Beichte mit einer bestimmten Person sprechen zu können. § 151 Z 1 StPO sieht keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vor. Entscheidungstexte 12 Os 220/66 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z1
Rechtssatz: Geistliche dürfen über das, was ihnen in der Beichte anvertraut wurde, auch dann nicht als Zeugen vernommen werden, wenn sie der Beichtende ermächtigt hat, über den Inhalt der Beichte mit einer bestimmten Person sprechen zu können. § 151 Z 1 StPO sieht keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vor. Entscheidungstexte 12 Os 220/66 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: B-VG Art20StPO §151 Z2
Rechtssatz: Auch im Bundesland Stmk besteht für Lehrpersonen die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, obwohl das LehrerdienstG für Stmk und die Landesverfassung keine solche Bestimmung enthält. Entscheidungstexte 8 Os 100/58 Entscheidungstext OGH 20.08.1958 8 Os 100/58 Veröff: RZ 1958,151 = SSt 29/49 ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art20StPO §151 Z2
Rechtssatz: Auch im Bundesland Stmk besteht für Lehrpersonen die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, obwohl das LehrerdienstG für Stmk und die Landesverfassung keine solche Bestimmung enthält. Entscheidungstexte 8 Os 100/58 Entscheidungstext OGH 20.08.1958 8 Os 100/58 Veröff: RZ 1958,151 = SSt 29/49 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3StPO §155 Abs1 Z4
Rechtssatz: In dieser Gesetzesstelle ist an Personen gedacht, bei denen die Unfähigkeit, die Wahrheit anzugeben, erwiesenermaßen vorliegt. Entscheidungstexte 5 Os 947/56 Entscheidungstext OGH 26.09.1956 5 Os 947/56 Veröff: RZ 1956 H12,169 8 Os 237/61 Entscheidungstext OGH 10.07.1961 8 Os 237/61 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3StPO §155 Abs1 Z4
Rechtssatz: In dieser Gesetzesstelle ist an Personen gedacht, bei denen die Unfähigkeit, die Wahrheit anzugeben, erwiesenermaßen vorliegt. Entscheidungstexte 5 Os 947/56 Entscheidungstext OGH 26.09.1956 5 Os 947/56 Veröff: RZ 1956 H12,169 8 Os 237/61 Entscheidungstext OGH 10.07.1961 8 Os 237/61 ... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §151 Z3StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die gerichtsärztliche Untersuchung eines Zeugen auf seinen Geisteszustand ist im österreichischen Strafverfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann daher höchstens dort in Frage kommen, wo auch hinlängliche
Gründe: für die Untersuchung einer solchen Person auf ihren Geisteszustand, wenn sie nicht Zeuge, sondern Angeklagter wäre, vorliegen würden. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §151 Z3StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die gerichtsärztliche Untersuchung eines Zeugen auf seinen Geisteszustand ist im österreichischen Strafverfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann daher höchstens dort in Frage kommen, wo auch hinlängliche
Gründe: für die Untersuchung einer solchen Person auf ihren Geisteszustand, wenn sie nicht Zeuge, sondern Angeklagter wäre, vorliegen würden. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Teilweise Entbindung eines Zeugen vom Amtsgeheimnis. Entscheidungstexte 5 Os 182/56 Entscheidungstext OGH 20.04.1956 5 Os 182/56 Veröff: SSt XXVII/20 = RZ 1956 H7/8,107 12 Os 110/84 Entscheidungstext OGH 13.09.1984 12 Os 110/84 Vgl; Veröff: SSt 55/60 ... mehr lesen...