Norm
StPO §151 Z1Rechtssatz
Geistliche dürfen über das, was ihnen in der Beichte anvertraut wurde, auch dann nicht als Zeugen vernommen werden, wenn sie der Beichtende ermächtigt hat, über den Inhalt der Beichte mit einer bestimmten Person sprechen zu können. § 151 Z 1 StPO sieht keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097753Dokumentnummer
JJR_19670217_OGH0002_0120OS00220_6600000_002