Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Dem Gericht steht eine Überprüfung oder Beurteilung der Beweggründe, welche die Dienstbehörde eines Beamten veranlaßt haben, den Beamten nicht von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097883Dokumentnummer
JJR_19741127_OGH0002_0120OS00104_7400000_007