Gründe: Wadia Moussa Salama S***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. August 1998 in Graz Barbara M***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, indem er die Genannte mit beiden Händen an den Oberarmen festhielt, sie zu einer Couch schleppte, an den Hüften hielt, ihr die Pyjamahose auszog und ihr die Beine auseinanderzwängte, zur Duldung des Beischlafs genötigt. Wadia Moussa Salama S***** wurde des Verbrechens ... mehr lesen...
Gründe: Herbert Paul U***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 14. September 1994 in St. Georgen im Lavanttal Ramona R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, indem er die Genannte mit seinem PKW in ein Waldstück verbrachte, sich mit seinem Körper auf sie legte, entkleidete, einen Finger in ihre Scheide einführte und schließlich an ihr den Beischlaf bis zum Samenerguß vollzog, obwohl Ramona R***** ihn dur... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried Z***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A I.1.-17.) und der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB (A II.1.-15.) sowie des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach §§ 207a Abs 3 und 15 StGB (A III.1. und 2.) sowie des Vergehens nach § 2 Abs 1 lit c PornG (A IV.) schuldig erkannt. Mit dem angefochten... mehr lesen...
Gründe: Wilfried G*****, Mario O***** und Rudolf T***** wurden des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (1.), Rudolf T***** auch des Verbrechens der versuchten Schändung nach §§ 15, 205 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Wilfried G*****, Mario O***** und Rudolf T***** wurden des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB (1.), Rudolf T***** auch des Verbrechens der versuchten Schändung nach Par... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ukrainische Staatsangehörige Igor G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ukrainische Staatsangehörige Igor G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich H***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, wonach er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1993 oder 1994 in Landeck die am 27. Oktober 1982 geborene, sohin unmündige Myriam K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er mit den Fingern an ihrem entblößten Geschlechtsteil rieb und sie am After leckte. Mit dem angefochtenen Urteil wu... mehr lesen...
Gründe: Ludwig S***** wurde des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er als geschäftsführender Gesellschafter der C*****-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der Umsatz-, Körperschafts-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer sowie der Alkoholabgabe für die Kalenderjahre 1990 und 1991 um insgesamt 4,949.064 S (in der dem Urteilsspruch zu ... mehr lesen...
Gründe: Gottfried G***** wurde (iVm dem Urteilsangleichungsbeschluß ON 40) der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I.) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II.1.) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II.2.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gottfried G***** wurde in Verbindung mit dem Urteilsangleichungsbeschluß ON 40) der Ve... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1), des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (3) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1), des Beisc... mehr lesen...
Gründe: Valentin G***** wurde des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SGG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Valentin G***** wurde des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SGG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er im April/Mai 1996 in Kufstein, Salzburg und anderen Orten durch Vermittlung und Anbahnung eines Kontaktes zwischen de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch des Werner L***** enthaltenden Urteil wurden die Angeklagten Werner L***** und Gerhard L***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Faktum I), weiters Werner L***** der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (Faktum II.), der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB (Faktum III.) und der "teils schweren Körperv... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten von den Verbrechen des versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB und der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 erster Fall StGB enthält, wurde Eduard G***** (teilweise abweichend von der auch wegen des Vergehens nach § 218 StGB erhobenen Anklage - ON 19 - nur) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Die Dienstbehörde hat auf den Aktenvermerk der als Zeugin vernommenen Beamtin als Anzeigengrundlage hingewiesen, sodaß schon dadurch für das Gericht zweifelsfrei feststand, daß durch ihre Aussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wurde. Entscheidungstexte 13 Os 10/97 Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 10/97 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Xaver S***** der Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB (Faktengruppe 1) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Faktengruppe 2), weiters der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (Faktengruppe 3), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (4), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (5) und der Verletzung der Unterhaltspfl... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Die Dienstbehörde hat auf den Aktenvermerk der als Zeugin vernommenen Beamtin als Anzeigengrundlage hingewiesen, sodaß schon dadurch für das Gericht zweifelsfrei feststand, daß durch ihre Aussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wurde. Entscheidungstexte 13 Os 10/97 Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 10/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Vernehmungsverbot des § 151 Z 2 StPO bezieht sich nur auf österreichische Beamte. Entscheidungstexte 14 Os 44/96 Entscheidungstext OGH 19.11.1996 14 Os 44/96 15 Os 139/00 Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00 Beisatz: Die Vorschrift des § 151 Abs 1 Z 2 StPO bezieht sich nur auf ö... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Vernehmungsverbot des § 151 Z 2 StPO bezieht sich nur auf österreichische Beamte. Entscheidungstexte 14 Os 44/96 Entscheidungstext OGH 19.11.1996 14 Os 44/96 15 Os 139/00 Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00 Beisatz: Die Vorschrift des § 151 Abs 1 Z 2 StPO bezieht sich nur auf ö... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Hat die Behörde eine Anzeige auf Grund eines Berichts einer Psychotherapeutin erstattet, so steht fest, daß diese Beamtin (Landesbeamtin) durch ihre Zeugenaussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt. Entscheidungstexte 13 Os 26/96 Entscheidungstext OGH 08.05.1996 13 Os 26/96 European... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Hat die Behörde eine Anzeige auf Grund eines Berichts einer Psychotherapeutin erstattet, so steht fest, daß diese Beamtin (Landesbeamtin) durch ihre Zeugenaussage die amtliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt. Entscheidungstexte 13 Os 26/96 Entscheidungstext OGH 08.05.1996 13 Os 26/96 European... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3
Rechtssatz: Die psychiatrische Begutachtung eines Zeugen kommt nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn das Verfahren konkrete (objektive) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aussageuntüchtigkeit des zu vernehmenden Zeugen ergibt. Entscheidungstexte 11 Os 13/94 Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 13/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z3
Rechtssatz: Die psychiatrische Begutachtung eines Zeugen kommt nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn das Verfahren konkrete (objektive) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aussageuntüchtigkeit des zu vernehmenden Zeugen ergibt. Entscheidungstexte 11 Os 13/94 Entscheidungstext OGH 01.03.1994 11 Os 13/94 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §151 Z2
Rechtssatz: Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §25StPO §151StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Wird die Identität eines (ausländischen) verdeckten Suchtgiftfahnders weder von den ausländischen noch von den österreichischen Sicherheitsbehörden preisgegeben, so zielt der Antrag auf dessen Vernehmung auf einen undurchführbaren Beweis ab. Entscheidungstexte 14 Os 69/92 Entscheidungstext OGH 09.06.1992 14 Os 69/92 ... mehr lesen...