Norm
StPO §151 Z1Rechtssatz
Stützt sich der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Umstände nicht ausschließlich oder maßgeblich auf Tatsachen, deren Heranziehung ihm versagt ist, sondern auch noch auf andere in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die schon für sich allein den Ausspruch rechtfertigen, so ist das Urteil ungeachtet des unterlaufenen Formfehlers ausreichend begründet (ZBl 1935/5). Ob ein Urteil, das ein Beweisverwertungsverbot mißachtet, nach Z 5 nichtig ist, ist in solchen Fällen eine Quantitätsfrage und Abwägungsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097765Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0120OS00031_7000000_002