Norm
DP §23Rechtssatz
Betrifft der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten, von denen der Beamte pflichtgemäß ohnehin bereits Mitteilung gemacht hat, so wäre es nicht folgerichtig, für die spätere Zeugenaussage die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zu verlangen; deshalb gilt § 151 Z 2 StPO im allgemeinen nicht für die zeugenschaftliche Einvernahme von Angehörigen der Sicherheitsdienststellen (Gendarmeriebeamte und Polizeibeamte) über deren Wahrnehmungen im Dienst der Strafrechtspflege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021