Norm
B-VG Art20 Abs2Rechtssatz
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt im österreichischen Strafverfahrensrecht nur mit Einschränkungen. Er ist aber nicht nur formal, sondern auch materiell zu verstehen, dh, daß nach Möglichkeit das tatnächste Beweismittel heranzuziehen, und ihm der Vorzug vor tatfernen zu geben ist. Jedoch kennt das österreichische Strafverfahrensrecht kein absolutes Verbot der Vernehmung von Zeugen, die nur vom Hörensagen von einer Tatsache wissen. Eine nur teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur in Ansehung verschiedener Fakten zulässig, nicht jedoch in Ansehung verschiedener Phasen ein und desselben Vorganges. Eine diesen Grundsätzen widersprechende beschränkte Entbindung vom Amtsgeheimnis schließt die Vernehmung des betreffenden Zeugen insoweit überhaupt aus. Wann und inwieweit ein Verstoß gegen diese Grundsätze Nichtigkeit des Urteils nach der Z 3 des § 281 StPO zur Folge hat, ist eine quantitative Frage, die nach den Umständen des einzelnen Falles zu beantworten ist (zahlreiche Literaturzitate und Judikaturzitate - Euler).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0053564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018