§ 151 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

„Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,

2.

„Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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