Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
„Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
2.
„Vernehmung“ das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 151 StPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151 StPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 151 StPO