Norm
StPO §151 Z3Rechtssatz
Das Gericht hat sich regelmäßig selbst, und zwar auf Grund seiner forensischen Erfahrung, des persönlichen Eindruckes von dem zu Vernehmenden und der Ergebnisse der sonstigen Beweisaufnahme über die Zeugnisfähigkeit einer Person schlüssig zu werden. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn das Verfahren objektive Anhaltspunkte für die Annahme eines Aussageuntüchtigkeit des zu vernehmenden Zeugen ergibt, wird unter Umständen eine Untersuchung durch einen Gerichtsarzt auf Aussagetüchtigkeit zulässig und geboten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010