Begründung: Mit Beschluss vom 23. 4. 2007 regelte das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters zu seinen Kindern Simon und Laurenz für die Zeit vom 28. 4. bis 6. 5. 2007. Das Rekursgericht wies die Rekurse des Vaters und der Mutter mit Beschluss vom 12. 9. 2007 als unzulässig zurück: Wenn die von einem Elternteil bekämpfte Besuchsrechtsregelung überholt sei, etwa, weil die Zeit des eingeräumten bzw begehrten Besuchsrechts mittlerweile verstrichen sei, mangle es dem dagegen ankämpfend... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht, weshalb die Unterfertigung des von einer Partei persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist. Entscheidungstexte 1 Ob 112/07p Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 112/07p ... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (1 Ob 193/04w mwN). Da der Oberste Gerich... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 17. 1. 2007 (ON 70) wurden die Kosten des im Verfahren bestellten Kollisionskurators bestimmt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 2. 2007 (ON 76) wurden die Gebühren der Sachverständigen bestimmt. Dem gegen diese beiden Beschlüsse erhobenen Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der dagegen vom unvertretenen Betroffenen erhobene „außerordentliche... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Gabriele R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. Mai 2007, GZ 25 R 37/07d-18, womit... mehr lesen...
Begründung: Über die betroffene Person ist beim Erstgericht ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig. Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen auf Beendigung der Sachwalterschaft ab und erweiterte den Kreis der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge, hingegen jenem des Sachwalters und nahm eine Erweiterung des Kreises der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten vor. Den ordentlichen Revisionsrekurs erac... mehr lesen...
Begründung: Der Wiederaufnahmskläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. 6. 2001, GZ 22 C 1217/00w-12, schuldig erkannt, der dort klagenden Partei F*****, ATS 34.389 (= EUR 2.499,15) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 zu bezahlen. Ein Mehrbegehren von ATS 17.461,-- (= EUR 1.268,94) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 wurde abgewiesen. Dieses Urteil ist, nachdem eine dagegen erhobene Berufung mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgewiesen worden war, in ... mehr lesen...
Begründung: In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist seit 27. 4. 2001 die T***** OEG mit Sitz in W***** eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter sind Miroslav T***** und Robert T*****. Am 10. 8. 2006 teilte Robert T*****, vertreten durch die Wirtschaftsrechtskanzlei Novica V*****, dem Erstgericht mit, dass er seine Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft niederlege, weil er sein Gewerbe zurückgelegt habe und zur Geschäftszahl 28 Se 225/05z des Handelsger... mehr lesen...
Begründung: Für den Betroffenen ist ein Sachwalter bestellt, dessen Wirkungskreis auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten umfasst. Mit Beschluss vom 31. 3. 2003 bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum Kollisionskurator des Betroffenen und ermächtigte ihn, den Betroffenen in zwei beim Firmenbuchgericht anhängigen außerstreitigen Verfahren nach dem GmbH-Gesetz, in denen der Sachwalter jeweils Antragsgegner des Betroffenen ist, zu vertreten (ON 175). Mit dem angefochten... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchssache der im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** eingetragenen F*****, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in G*****, wegen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 2. September 1928 geborenen Hermelinde W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 16. Mai 2004 verstorbenen Hedwig Amalie Helene K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurses der Tochter der Erblasserin Gertraud S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 3. 8. 2005 sprach das Erstgericht aus, dass die Obsorge hinsichtlich der drei Kinder allein der Mutter Barbara S***** zukomme. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters mit Beschluss vom 1. 12. 2005 nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Diesen Beschluss bekämpft der Vater mit der vorliegenden „Zulassungsvorstellung"... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen gegen die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Betroffene einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs, der unter anderem auch den Satz: „Ich bitte um Verfahrenshilfe" enthält. Das Erstgericht verfügte zunächst die Übermittlung einer Kopie der Rechtmittelschrift an... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die mit einem Fehlen konkreter Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen begründete Abweisung ihres (erkennbaren) Antrages auf Einholung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (und Beendigung der Sachwalterschaft) und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen hat die Betroffene - wie sich aus ihrer dem Verbesserungsauftrag des Erstge... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in der Sache eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages des Kindesvaters hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechtes. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in der Sache eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages des Kindesvaters hinsichtlich d... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts auf amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts auf amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß Paragraph 40, FBG und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der gegen die Rekursentscheidung eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der G... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des betroffenen Haci B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2005, GZ 42 R ... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber ist der Neffe des Erblassers, dem ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt war. Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstrichter vorgenommene Zuteilung der Klägerrolle an ihn gegenüber einer weiteren Erbanwärterin, die sich auf ein mündlich vor Gericht erklärtes Testament nach § 568 ABGB stützt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. 5. 2005, ON 130, den Rekurs der betroffenen Person gegen die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 29. 4. 2005 erfolgte Bestellung eines bestimmten Sachverständigen zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. 6. 2005, ON 143, gab das Rekursgericht dem Rekurs der betroffenen Person gegen die mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13. 6. 2005 im... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. 10. 2003 (ON 65) wurde für die Betroffene ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Sowohl vom nunmehr bestellten Sachwalter als auch von einer Sozialorganisation wurde die Ausdehnung der Sachwalterschaft auf den Bereich der Vermögens- und Einkommensverwaltung angeregt. Die Betroffene wandte sich gegen eine solche und beantragte ihrerseits, die für sie b... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Ester M***** , und Magdalena M*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge Bezirk 3, 1030 Wien, Sechskrügelgasse 11, als Unterhaltssachwalte... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dem Antrag des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds der AG stattgegeben und die Eintragung seiner Löschung im Firmenbuch bewilligt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die gegen die Rekursentscheidung eingebrachte „Beschwerde" (richtig: Revisionsrekurs) der Gesellschaft war zunächst nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gefertigt. Über Verbesse... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §62 Abs1 A1AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §67 Satz1
Rechtssatz: Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotene... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 21. 1. 2005 wies das Erstgericht „Anträge des Betroffenen auf Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens" ab (Punkt 1.) und trug Letzterem ferner auf, einer „Vorladung" durch den bestellten ärztlichen Sachverständigen „Folge zu leisten" (Punkt 2.). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen gegen Punkt 1. dieses Beschlusses nicht Folge; soweit sich der Rekurs auch gegen Punkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung richtete, wies es ihn - gestüt... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §54
Rechtssatz: Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden. Entscheidungstexte 1 Ob 96/05g Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2JN §4
Rechtssatz: Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren gelten auch für das Ablehnungsverfahren im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens, mangelt es doch soweit an einer gesetzlichen Ausnahme. Entscheidungstexte 1 Ob 96/05g Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 96/05g ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 26. 1. 2005 wurde der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen zwei Richter des Landesgerichts Wels nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 30. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte. Gegen diese Entscheidung wendet sich der „Revisions - Rekurs" des u... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Wels vom 4. 1. 2005 wurde dem Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den für das Sachwalterschaftsverfahren zuständigen Richter nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben". Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss am 16. 3. 2005 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §6 Abs1AußStrG 2005 §6 Abs2AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5AußStrG 2005 §203
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der a... mehr lesen...