§ 6 StrG

StrG - Strafregistergesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:

1.

im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige ordentliche Gericht;

2.

wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das ordentliche Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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