TE OGH 2007/4/12 2Ob41/07d (2Ob42/07a)

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Veröffentlicht am 12.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person Ludwig M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Oktober 2005, GZ 15 R 232/05a-395, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 31. März 2003, GZ 8 P 181/98k-175, bestätigt wurde, sowie über den Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. September 2006, GZ 15 R 434/05a-469, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 395 wird zurückgewiesen.

Der Rekurs gegen den Beschluss ON 469 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für den Betroffenen ist ein Sachwalter bestellt, dessen Wirkungskreis auch die Vertretung vor Behörden und Gerichten umfasst. Mit Beschluss vom 31. 3. 2003 bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum Kollisionskurator des Betroffenen und ermächtigte ihn, den Betroffenen in zwei beim Firmenbuchgericht anhängigen außerstreitigen Verfahren nach dem GmbH-Gesetz, in denen der Sachwalter jeweils Antragsgegner des Betroffenen ist, zu vertreten (ON 175).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. 10. 2005 gab das Rekursgericht dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 395). Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 27. 10. 2005 zugestellt. Am 8. 11. 2005 langte (auch) beim Erstgericht eine Eingabe des Betroffenen ein, die neben weiteren Anträgen den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „zur Erhebung und Ausführung" des „(außer)ordentlichen Revisionsrekurses" gegen den Beschluss ON 395 enthielt (ON 397).

Noch ehe das Erstgericht über den Antrag ON 397 entschieden hatte, langte bei ihm am 10. 4. 2006 eine weitere selbst verfasste, weder von einem Rechtsanwalt noch einem Notar unterfertigte Eingabe des Betroffenen ein, in der er ua den „(außer)ordentlichen Revisionsrekurs" gegen den Beschluss ON 395 erhob (ON 423). Mit Beschluss vom 12. 6. 2006 wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Der Betroffene habe zwar - nach diesbezüglichem Verbesserungsauftrag - das Vermögensbekenntnis, trotz ausdrücklicher Aufforderung aber keine Belege zur Bescheinigung seiner Angaben vorgelegt (ON 442). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 4. 7. 2006 (ON 452). Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 18. 8. 2006 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. 9. 2006 stellte das Rekursgericht den ihm vorgelegten Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, dass nach nunmehr rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Eingaben des Betroffenen ON 397 und ON 423 ein Verbesserungsverfahren durchzuführen sei. Im Verfahren dritter Instanz müsse sich der Betroffene gemäß § 6 Abs 2 AußStrG nF durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (ON 469).Noch ehe das Erstgericht über den Antrag ON 397 entschieden hatte, langte bei ihm am 10. 4. 2006 eine weitere selbst verfasste, weder von einem Rechtsanwalt noch einem Notar unterfertigte Eingabe des Betroffenen ein, in der er ua den „(außer)ordentlichen Revisionsrekurs" gegen den Beschluss ON 395 erhob (ON 423). Mit Beschluss vom 12. 6. 2006 wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Der Betroffene habe zwar - nach diesbezüglichem Verbesserungsauftrag - das Vermögensbekenntnis, trotz ausdrücklicher Aufforderung aber keine Belege zur Bescheinigung seiner Angaben vorgelegt (ON 442). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 4. 7. 2006 (ON 452). Die Rekursentscheidung wurde dem Betroffenen am 18. 8. 2006 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. 9. 2006 stellte das Rekursgericht den ihm vorgelegten Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, dass nach nunmehr rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Eingaben des Betroffenen ON 397 und ON 423 ein Verbesserungsverfahren durchzuführen sei. Im Verfahren dritter Instanz müsse sich der Betroffene gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nF durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (ON 469).

Am 15. 9. 2006 erteilte das Erstgericht dem Betroffenen unter gleichzeitiger Rückstellung der zu verbessernden Eingaben den Auftrag, diese binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt wieder vorzulegen (ON 471). Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 21. 9. 2006 zugestellt.

In einer am 4. 10. 2006 beim Erstgericht eingelangten Eingabe stellte der Betroffene - ohne Beifügung eines Vermögensbekenntnisses oder von Belegen - abermals einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, nunmehr zum Zwecke der Verbesserung der an ihn zurückgestellten Schriftstücke, die er gleichzeitig unverbessert wieder vorlegte (ON 475).

Das Erstgericht wies den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 6. 10. 2006 zurück (ON 476). In seiner Entscheidung vom 24. 1. 2007 ging das Rekursgericht davon aus, dass dieser Beschluss unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen sei (ON 488). Der Betroffene bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes ON 469 mit Rekurs, den er abermals mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verband (ON 474).

Rechtliche Beurteilung

Bevor auf die Rechtsmittel des Betroffenen eingegangen werden kann, ist vorauszuschicken, dass die in einigen seiner Eingaben gestellten Anträge auf Ablehnung zahlreicher Richter, darunter auch einzelner Mitglieder des erkennenden Senates (zuletzt ON 477 und ON 481), einer sofortigen Entscheidung über die Rechtsmittel nicht hinderlich sind. Seine umfangreichen Ausführungen zu diesen Anträgen erschöpfen sich in verfahrensrechtlichen Überlegungen, enthalten aber keinen einzigen gegen die Richter des Obersten Gerichtshofes gerichteten Ablehnungsgrund. Ablehnungsgründe sind jedoch detailliert und konkret anzugeben; es genügt nicht einmal, dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können (1 Ob 623/92; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 22 JN Rz 1). Entsprechen aber die aktenkundigen Ablehnungsanträge nicht dem Gesetz, so besteht auch kein Anlass, vor der Entscheidung über die Rechtsmittel des Betroffenen eine Beschlussfassung der gemäß § 23 JN zuständigen Organe herbeizuführen (1 Ob 154/00d mwN). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015).Bevor auf die Rechtsmittel des Betroffenen eingegangen werden kann, ist vorauszuschicken, dass die in einigen seiner Eingaben gestellten Anträge auf Ablehnung zahlreicher Richter, darunter auch einzelner Mitglieder des erkennenden Senates (zuletzt ON 477 und ON 481), einer sofortigen Entscheidung über die Rechtsmittel nicht hinderlich sind. Seine umfangreichen Ausführungen zu diesen Anträgen erschöpfen sich in verfahrensrechtlichen Überlegungen, enthalten aber keinen einzigen gegen die Richter des Obersten Gerichtshofes gerichteten Ablehnungsgrund. Ablehnungsgründe sind jedoch detailliert und konkret anzugeben; es genügt nicht einmal, dass sie aus dem Vorbringen nur gerade noch erschlossen werden können (1 Ob 623/92; Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 22, JN Rz 1). Entsprechen aber die aktenkundigen Ablehnungsanträge nicht dem Gesetz, so besteht auch kein Anlass, vor der Entscheidung über die Rechtsmittel des Betroffenen eine Beschlussfassung der gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Organe herbeizuführen (1 Ob 154/00d mwN). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen (RIS-Justiz RS0046015).

Des weiteren ist vorweg festzuhalten, dass sich die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist, bezieht (RIS-Justiz RS0053067). Geht es um die Bestellung eines Kollisionskurators, der den Betroffenen in einem Verfahren gegen den Sachwalter vertreten soll, ist der Betroffene zur Stellung der erforderlichen Anträge und zur Rechtsmittelerhebung selbst legitimiert. Diesbezüglich bedurfte es daher keiner Genehmigung durch den Sachwalter (5 Ob 308/04m).

1.) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 395:

Das Rechtsmittel ist unwirksam.

Im Hinblick darauf, dass das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12. 2004 gelegen ist, sind auf das Rechtsmittel die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl I 2003/111, über den Rekurs und den Revisionsrekurs noch nicht anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG). Es gelten daher die §§ 13 ff AußStrG aF). Da aber die (angefochtene) Entscheidung zweiter Instanz erst nach dem 31. 12. 2004 ergangen ist, gilt im Revisionsrekursverfahren bereits die in § 6 AußStrG nF angeordnete Vertretungspflicht (§ 203 Abs 1 AußStrG). Im Verfahren über die Bestellung eines Kollisionskurators muss sich demnach der Betroffene gemäß § 6 Abs 2 AußStrG nF im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.Im Hinblick darauf, dass das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12. 2004 gelegen ist, sind auf das Rechtsmittel die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl römisch eins 2003/111, über den Rekurs und den Revisionsrekurs noch nicht anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG). Es gelten daher die Paragraphen 13, ff AußStrG aF). Da aber die (angefochtene) Entscheidung zweiter Instanz erst nach dem 31. 12. 2004 ergangen ist, gilt im Revisionsrekursverfahren bereits die in Paragraph 6, AußStrG nF angeordnete Vertretungspflicht (Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG). Im Verfahren über die Bestellung eines Kollisionskurators muss sich demnach der Betroffene gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nF im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.

Die 14-tägige Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 11 Abs 1 AußStrG aF), die durch den innerhalb dieser Frist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur „Erhebung und Ausführung" des Rechtsmittels unterbrochen worden war, begann mit der am 18. 8. 2006 eingetretenen Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses von neuem zu laufen (§ 7 Abs 2 AußStrG nF).Die 14-tägige Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG aF), die durch den innerhalb dieser Frist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur „Erhebung und Ausführung" des Rechtsmittels unterbrochen worden war, begann mit der am 18. 8. 2006 eingetretenen Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses von neuem zu laufen (Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG nF).

Das Erstgericht hat sodann in Ansehung des bereits vor dem Neubeginn der Rechtsmittelfrist eingebrachten, vom Betroffenen selbst verfassten, jedoch weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschriebenen außerordentlichen Revisionsrekurses (ON 423) zutreffend das gemäß § 10 Abs 4 AußStrG nF gebotene Verbesserungsverfahren durchgeführt. Dem innerhalb der 14-tägigen Verbesserungsfrist gestellten neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kam keine Unterbrechungwirkung mehr zu. Zwar ist grundsätzlich auch ein innerhalb der Verbesserungsfrist eingebrachter Verfahrenshilfeantrag selbst dann noch als rechtzeitig anzusehen, wenn die Rechtsmittelfrist - wie hier - bereits abgelaufen war (§ 7 Abs 2 AußStrG nF; vgl 3 Ob 187/01y = EvBl 2002/224). Wird aber nach einem erfolglosem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken könnte (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG § 7 Rz 7).Das Erstgericht hat sodann in Ansehung des bereits vor dem Neubeginn der Rechtsmittelfrist eingebrachten, vom Betroffenen selbst verfassten, jedoch weder von einem Rechtsanwalt noch von einem Notar unterschriebenen außerordentlichen Revisionsrekurses (ON 423) zutreffend das gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG nF gebotene Verbesserungsverfahren durchgeführt. Dem innerhalb der 14-tägigen Verbesserungsfrist gestellten neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kam keine Unterbrechungwirkung mehr zu. Zwar ist grundsätzlich auch ein innerhalb der Verbesserungsfrist eingebrachter Verfahrenshilfeantrag selbst dann noch als rechtzeitig anzusehen, wenn die Rechtsmittelfrist - wie hier - bereits abgelaufen war (Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG nF; vergleiche 3 Ob 187/01y = EvBl 2002/224). Wird aber nach einem erfolglosem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes sofort wieder ein neuer (verbesserungsbedürftiger) Antrag gestellt, ohne den Eintritt geänderter Verhältnisse auch nur andeutungsweise darzutun, ist diesem die Unterbrechungswirkung abzusprechen, weil die Partei ansonsten in missbräuchlicher Art und Weise die theoretisch unbegrenzte Erstreckung einer Frist bewirken könnte vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 7, Rz 7).

Da der vom Erstgericht vorgenommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (6 Ob 308/05w mwN).

2.) Zum Rekurs gegen den Beschluss ON 469:

Der Rekurs ist unzulässig.

Schon nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage waren auch im Verfahren außer Streitsachen nur solche (auch bloß verfahrensleitende) Verfügungen anfechtbar, die geeignet waren, die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers zu gefährden. Aufträge, deren Missachtung erst in einer anfechtbaren späteren Verfügung Rechtswirkungen zeitigen konnten, galten hingegen als unanfechtbar (RIS-Justiz RS0006327). Daran ist auch nach Inkrafttreten des neuen AußStrG festzuhalten. Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungs- oder Regelungsabsicht enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigungen, Belehrungen oder Mitteilungen, die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen.

Auch Verbesserungsaufträge greifen noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein. Im streitigen Verfahren sind Verbesserungsaufträge daher überhaupt nicht oder - im Einklang mit dem Wortlaut der §§ 84 Abs 1 und 85 Abs 3 ZPO - jedenfalls nicht abgesondert anfechtbar (1 Ob 181/05g; ebenso im Exekutionsverfahren: Auch Verbesserungsaufträge greifen noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten ein. Im streitigen Verfahren sind Verbesserungsaufträge daher überhaupt nicht oder - im Einklang mit dem Wortlaut der Paragraphen 84, Absatz eins und 85 Absatz 3, ZPO - jedenfalls nicht abgesondert anfechtbar (1 Ob 181/05g; ebenso im Exekutionsverfahren:

3 Ob 226/06s; vgl weiters RIS-Justiz RS0036243; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 278 ff). Umso weniger steht gegen den Beschluss eines Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, ein Rechtsmittel zu (4 Ob 558/90 = RZ 1992/2; RIS-Justiz RS0036243 [T4 und T8]; G. Kodek aaO Rz 279).3 Ob 226/06s; vergleiche weiters RIS-Justiz RS0036243; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 278 ff). Umso weniger steht gegen den Beschluss eines Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen wurde, ein Rechtsmittel zu (4 Ob 558/90 = RZ 1992/2; RIS-Justiz RS0036243 [T4 und T8]; G. Kodek aaO Rz 279).

Diese Rechtsprechung ist auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar. Der mit dem Beschluss auf Aktenrückleitung verbundene Auftrag des Rekursgerichtes an das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist daher nicht anfechtbar, weil die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch diese Anordnung noch nicht gefährdet ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Erstgericht diesen Beschluss dem Betroffenen zugestellt hat. Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung über den auch mit diesem Rechtsmittel gestellten Verfahrenshilfeantrag oder der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Unterfertigung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt oder Notar bedurft hätte.

Anmerkung

E83988 2Ob41.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00041.07D.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20070412_OGH0002_0020OB00041_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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