TE OGH 2006/3/8 7Ob44/06f

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Veröffentlicht am 08.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 2. September 1928 geborenen Hermelinde W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 16 R 294/05g-186, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 4. August 2005, GZ 15 P 42/00b-182, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Revisionsrekurswerberin zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars aufzufordern.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die mit einem Fehlen konkreter Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen begründete Abweisung ihres (erkennbaren) Antrages auf Einholung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (und Beendigung der Sachwalterschaft) und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen hat die Betroffene - wie sich aus ihrer dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes entsprechenden Klarstellung ergibt - einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Der dazu erteilte Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes lautete dahin, anzugeben, ob es sich bei ihren am 28. 11. 2005 und 5. 12. 2005 eingebrachten Schreiben (ON 187 und 188) um Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes handle, inwieweit dieser bemängelt werde und welche Entscheidung sie anstrebe. Die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz liegen nach dem 31. 12. 2004. Es haben daher sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§ 203 Abs 7 AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 203 Abs 1 Satz 1 AußStrG) Anwendung zu finden.Dagegen hat die Betroffene - wie sich aus ihrer dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes entsprechenden Klarstellung ergibt - einen selbstverfassten außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Der dazu erteilte Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes lautete dahin, anzugeben, ob es sich bei ihren am 28. 11. 2005 und 5. 12. 2005 eingebrachten Schreiben (ON 187 und 188) um Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes handle, inwieweit dieser bemängelt werde und welche Entscheidung sie anstrebe. Die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz liegen nach dem 31. 12. 2004. Es haben daher sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 203, Absatz eins, Satz 1 AußStrG) Anwendung zu finden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars. In dem - bei Missachtung dieser Bestimmung gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen - Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen (G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 247). Im Falle des vorliegenden Revisionsrekurses liegt der Mangel nach wie vor darin, dass dieses Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt ist. Wird aber - wie hier - ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (2 Ob 188/05v, 2 Ob 206/05s mwN; G. Kodek aaO Rz 292).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars. In dem - bei Missachtung dieser Bestimmung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen - Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen (G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 247). Im Falle des vorliegenden Revisionsrekurses liegt der Mangel nach wie vor darin, dass dieses Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt ist. Wird aber - wie hier - ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (2 Ob 188/05v, 2 Ob 206/05s mwN; G. Kodek aaO Rz 292).

Das Erstgericht wird daher der Revisionsrekurswerberin den Auftrag zu erteilen haben, ihr Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwalts oder Notars (allenfalls im Wege der Verfahrenshilfe) zu verbessern (7 Ob 268/05w).

Anmerkung

E803187Ob44.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inFamZ 2006/54 S 165 (Parapatits) - FamZ 2006,165 (Parapatits) = EFSlg115.853XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00044.06F.0308.000

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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