Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. April 2007, GZ 23 Fs 1/07f, 23 Fs 2/07b, 23 Fs 3/07z-4, womit der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen gegen die Abweisung seiner Fristsetzungsanträge mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. März 2007, GZ 23 Fs 1/07f, 23 Fs 2/07b, 23 Fs 3/07z-2, zurückgewiesen und ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, folgenden
Spruch
1. Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des gegen die Abweisung der Fristsetzungsanträge gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurses" wird nicht Folge gegeben.
2. Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wird zurückgewiesen.
Begründung:
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (1 Ob 193/04w mwN). Da der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht (Fucik/Kloiber, AußStrG § 6 Rz 1), weshalb die Unterfertigung des vom Betroffenen persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist.Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Paragraph 91, Absatz 3, GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (1 Ob 193/04w mwN). Da der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, besteht nur relative Vertretungspflicht (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 6, Rz 1), weshalb die Unterfertigung des vom Betroffenen persönlich erhobenen Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt entbehrlich ist.
Zu 2.: Der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht zweiter Instanz - funktionell als Erstgericht - ist analog § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 193/04w). Ein Verbesserungsverfahren (Anwaltsfertigung) erübrigt sich einerseits auf Grund der zu Punkt 1 angestellten Erwägungen und andererseits wegen der absoluten Unzulässigkeit des in diesem Punkt vom Betroffenen erhobenen Rechtsmittels. Letztlich ist festzuhalten, das über den in eventu erhobenen Delegierungsantrag des Betroffenen trotz Anrufung des Obersten Gerichtshofs das funktionell zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird.Zu 2.: Der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht zweiter Instanz - funktionell als Erstgericht - ist analog Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig (1 Ob 193/04w). Ein Verbesserungsverfahren (Anwaltsfertigung) erübrigt sich einerseits auf Grund der zu Punkt 1 angestellten Erwägungen und andererseits wegen der absoluten Unzulässigkeit des in diesem Punkt vom Betroffenen erhobenen Rechtsmittels. Letztlich ist festzuhalten, das über den in eventu erhobenen Delegierungsantrag des Betroffenen trotz Anrufung des Obersten Gerichtshofs das funktionell zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird.
Anmerkung
E85799 1Ob112.07pSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2008/62 S 37 - Zak 2008,37 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00112.07P.1022.000Dokumentnummer
JJT_20071022_OGH0002_0010OB00112_07P0000_000