TE OGH 2006/2/23 8Ob17/06t

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichthofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Maria Bernadette P*****, vertreten durch die Mutter Monika P*****, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gerhard H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 2 R 238/05t-478, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. September 2004, GZ 13 P 93/03f-420, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, im Hinblick auf § 6 AußStrG über den Revisionsrekurs des Vaters ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, im Hinblick auf Paragraph 6, AußStrG über den Revisionsrekurs des Vaters ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in der Sache eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages des Kindesvaters hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechtes. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in der Sache eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages des Kindesvaters hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechtes. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu im vorliegenden Fall bereits Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt (RIS-Justiz RS0119968 mwN etwa 10 Ob 43/05d). Das Erstgericht wird daher dem Kindesvater den Auftrag zu erteilen haben, den von ihm selbst verfassten Revisionsrekurs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG neu (BGBl römisch eins 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG neu im vorliegenden Fall bereits Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt (RIS-Justiz RS0119968 mwN etwa 10 Ob 43/05d). Das Erstgericht wird daher dem Kindesvater den Auftrag zu erteilen haben, den von ihm selbst verfassten Revisionsrekurs innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.

Anmerkung

E80341 8Ob17.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00017.06T.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_0080OB00017_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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